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Volkelt-Briefe

GmbH/Steuer: Sanierungsgewinn im Insolvenzverfahren

Dass sog. Sanie­rungs­ge­win­ne laut BMF-Erlass steu­er­be­güns­tigt blei­ben, spielt im finanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­ren kei­ne Rol­le. Im Urteils­fall muss­te das Gericht dar­über ent­schei­den, ob das Finanz­amt die Steu­er für einen Sanie­rungs­ge­winn unzu­tref­fend erho­ben hat. Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat­te bereits in vor­he­ri­gen Ent­schei­dun­gen dazu Stel­lung genom­men und die Steu­er­be­güns­ti­gung nach dem Sanie­rungs­er­lass als unzu­läs­sig abge­lehnt (BFH, Beschluss v. 8.5.2018, VIII B 124/17).

Das Urteil betrifft nur sog. Alt­fäl­le bis zum 8.2.2017. Inzwi­schen hat der Gesetz­ge­ber zwar eine neue gesetz­li­che Grund­la­ge für die Besteue­rung von Sanie­rungs­ge­win­nen beschlos­sen. Aller­dings hat der EuGH (vgl. Nr. 28/2018, 45/2017, 12/2017 und 37/2014) die deut­schen Sanie­rungs­re­ge­lun­gen für unzu­läs­sig erklärt und die Besteue­rungs­pra­xis als unzu­läs­si­ge Bei­hil­fe außer Kraft gesetzt. In der Pra­xis bleibt es bei einer erheb­li­chen Rechts­un­si­cher­heit. Inwie­weit die Finanz­be­hör­den Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen rück­wir­kend zurück neh­men, ist der­zeit offen.

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