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Volkelt-Briefe

GmbH/Steuer: Fehler bei der Umsetzung eines Ergebnisabführungsvertrages

Der zwi­schen einer Organ­ge­sell­schaft und einer Organ­trä­ge­rin abge­schlos­se­ne Ergeb­nis­ab­füh­rungs­ver­trag wird nicht tat­säch­lich durch­ge­führt, wenn die Organ­ge­sell­schaft den ihr gegen­über der Organ­trä­ge­rin zuste­hen­den Anspruch auf Ver­lust­über­nah­me in ihrer Bilanz nicht aus­weist. Das gilt auch dann, wenn die Organ­trä­ge­rin der Organ­ge­sell­schaft den Ver­lust tat­säch­lich erstat­tet (Finanz­ge­richt Schles­wig-Hol­stein, Urteil v. 6.6.2019, 1 K 113/17, nicht rechtskräftig).

Beson­ders ärger­lich war im Ent­schei­dungs­fall, dass der Bilanz­feh­ler erst im fünf­ten Jahr der Durch­füh­rung des Ergeb­nis­ab­füh­rungs­ver­tra­ges von den Finanz­be­hör­den moniert und die steu­er­li­che Aner­ken­nung über die gesam­te Lauf­zeit nach­träg­lich aberkannt wur­de. Damit war es nicht mehr mög­lich, den Feh­ler (wäh­rend der Lauf­zeit) nach­zu­bes­sern, um die steu­er­li­che Aner­ken­nung zu sichern.

 

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