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GmbH-Recht: Eingezogener GmbH-Anteil „geht unter”

Laut § 34 GmbH-Gesetz kön­nen die Gesell­schaf­ter den GmbH-Anteil eines Mit-Gesell­schaf­ters nur ein­zie­hen, wenn das im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH aus­drück­lich zuge­las­sen ist. Wird der GmbH-Anteil auf­grund die­ser Klau­sel ein­ge­zo­gen, „geht er unter“. Er kann nicht mehr nach­träg­lich geteilt und auf einen ande­ren Gesell­schaf­ter über­tra­gen wer­den (OLG Dres­den, Urteil vom 28.10.2015, 13 U 788/15, Quel­le: GmbH Rund­schau 2016, S. 56 ff.). ..

Der ein­ge­zo­ge­ne Geschäfts­an­teil wird ver­nich­tet, er geht mit allen Rech­ten und Pflich­ten unter. Das Stamm­ka­pi­tal der Gesell­schaft ändert sich jedoch nicht. Es erhö­hen sich die Nenn­be­trä­ge jedes ver­blie­be­nen Geschäfts­an­teils entsprechend.

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