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GmbH-Recht: „Durch-nummerierte” GmbHs sind nicht zu beanstanden

Grün­den Sie meh­re­re GmbHs und ver­wen­den dazu …

eine Fir­mie­rung mit Num­me­rie­rung (Schmidt IT 01 GmbH usw.), dann ist das zuläs­sig. Eine Unter­schei­dungs­wir­kung ist gege­ben. Das Regis­ter­ge­richt darf die Ein­tra­gung nicht ableh­nen (OLG Hamm, Urteil vom 19.6.2013, 27 W 52/13).

Für die Pra­xis: Die­se bei Pro­jekt­ge­sell­schaf­ten (z. B. im Immo­bi­li­en­ge­schäft, wenn für jede ein­zel­ne Immo­bi­lie eine eigen­stän­di­ge Ver­mark­tung vor­ge­nom­men wird, „Bau­pool-Pro­jekt 01 GmbH“) übli­che Pra­xis ist ohne Ein­schrän­kung zuläs­sig. Sichern Sie sich vor­ab per tele­fo­ni­scher Abfra­ge bei der IHK ab. Steht Ihrer Fir­mie­rung dann nichts im Wege, soll­te das Regis­ter­ge­richt die Ein­tra­gung ohne wei­te­re Prü­fung vornehmen.

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