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Volkelt-Briefe

GmbH-Recht: Beschlussfähigkeit der GmbH-Gesellschafter

Neh­men alle Gesell­schaf­ter an einer Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung teil, han­delt es sich nur dann um eine beschluss­fä­hi­ge Voll­ver­samm­lung im Sin­ne des GmbH-Geset­zes (§ 51 Abs. 3), wenn der Beschluss­gegenstand frist­ge­mäß in der Tages­ord­nung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ange­kün­digt wur­de. Wider­spricht auch nur einer der anwe­sen­den Gesell­schaf­ter der Beschluss­fas­sung zu einem nicht ange­kün­dig­ten TOP, liegt eine ord­nungs­ge­mä­ße Beschluss­fas­sung vor  (OLG Koblenz, Urteil v. 1.2.2018, 6 U 442/17).

In der Ein­la­dung zur Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung war der Beschluss „über die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses 2008 und die Zuwei­sung eines Teils des Gewinns in eine frei­wil­li­ge Gewinn­rück­la­ge” ange­kün­digt. Tat­säch­lich wur­de aber beschlos­sen, zu einem Groß­teil an einen der Gesell­schaf­ter aus­zu­schüt­ten und den ver­blei­ben­den Gewinn nicht als Gewinn­rück­la­ge son­dern als Gewinn­vor­trag zu ver­bu­chen. Da eine ande­re Beschluss­fas­sung ange­kün­digt war, konn­te der nicht zustim­men­de Gesell­schaf­ter die­sen Beschluss erfolg­reich anfechten.

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