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Volkelt-Briefe

GmbH/Recht: Anmeldung der UG/GmbH durch den Geschäftsführer

Mit der Anmel­dung muss der Geschäfts­füh­rer ver­si­chern, dass kei­ne Umstän­de dafür vor­lie­gen, die sei­ner Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer ent­ge­gen­ste­hen. Das Regis­ter­ge­richt in Pader­born ver­lang­te jetzt zusätz­lich zu den in § 6 GmbH-Gesetz auf­ge­führ­ten Bestell­hin­der­nis­sen, dass der Geschäfts­füh­rer auch aus­drück­lich ver­si­chern muss, dass er nichts mit der Mani­pu­la­ti­on von Sport­wet­ten (§ 265 c,d StGB) zu tun hat­te. Zu Unrecht. Die­se Ver­si­che­rung muss der Geschäfts­füh­rer zur Ein­tra­gung nicht abge­ben (OLG Cel­le, Beschluss v. 27.9.2018, 29 W 93/18).

Sport­wet­ten­be­trug ist erst mit der 51. Ände­rung des Straf­ge­setz­bu­ches zum 1.1.2018 ein Straf­de­likt und als neue §§ 265 c und d. ein­ge­führt. Das bleibt für § 6 GmbH-Gesetz ohne Auswirkung.

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