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Volkelt-Briefe

GmbH-Planung 2020: Endspurt um die GF-Altersvorsorge

Nach wie vor ist die Pen­si­ons­zu­sa­ge für den (nicht pflicht­ver­si­cher­ten) Geschäfts­füh­rer eine gute und meist not­wen­di­ge Form der Zukunfts­si­che­rung. Damit ist es mög­lich, Bei­trä­ge zur Zukunfts­si­che­rung als Betriebs­aus­ga­ben anzu­set­zen und durch die Bil­dung einer Rück­stel­lung in der Bilanz den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn der GmbH dau­er­haft zu drücken.

In der Pra­xis ach­tet der Steu­er­be­ra­ter dar­auf, dass alle Vor­aus­set­zun­gen für die steu­er­li­che Aner­ken­nung ein­ge­hal­ten wer­den. Den­noch kommt es immer wie­der zu Pro­ble­men mit dem Finanz­amt. Unter­des­sen hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ein wei­te­res wich­ti­ges Grund­satz­ur­teil zur sog. Erdie­nensdau­er ent­schie­den. Dass betrifft alle die beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die bereits älter sind und noch kei­ne Pen­si­ons­zu­sa­ge zur Siche­rung ihrer Alters­ein­künf­te ver­ein­bart haben (BFH, Urteil vom 20.7.2016, I R 33/15). Danach gilt: …

  • Der von der Recht­spre­chung ent­wi­ckel­te Grund­satz, nach dem sich der beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH einen Anspruch auf Alters­ver­sor­gung regel­mä­ßig nur erdie­nen kann, wenn zwi­schen dem Zusa­ge­zeit­punkt und dem Ein­tritt in den Ruhe­stand ein Zeit­raum von min­des­tens 10 Jah­ren liegt, gilt auch bei einer mit­tel­ba­ren Ver­sor­gungs­zu­sa­ge mit rück­ge­deck­ter Unterstützungskassenzusage.
  • Kann die sog. Erdie­nensdau­er vom beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer nicht mehr abge­leis­tet wer­den, muss ein ordent­li­cher und gewis­sen­haf­ter Geschäfts­lei­ter im Inter­es­se der Gesell­schaft von der (mit­tel­ba­ren) Ver­sor­gungs­zu­sa­ge abse­hen. Die geleis­te­ten Zuwen­dun­gen sind dann nicht als Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar (vgl. dazu auch BFH, Urteil vom 20.5.2015, I R 17/14 für Pensionszusagen).
  • Beherr­schen­de Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer ohne eine sol­che Alters­ver­sor­gung müs­sen sich spu­ten, wenn Sie die­se Mög­lich­kei­ten noch nut­zen wol­len. Das gilt für die Geschäfts­füh­rer die aktu­ell jün­ger als 57. Jah­re (Jahr­gang: 1962) sind und mit dem 67. Lebens­jahr aus­schei­den wollen.

Wer älter ist, hat kei­ne Chan­cen mehr, dass die Pen­si­ons­zu­sa­ge mit Rück­stel­lungs­bil­dung bzw. die Bei­trags­zah­lun­gen zur Ver­sor­gungs­zu­sa­ge bei einer Unter­stüt­zungs­kas­se vom Finanz­amt aner­kannt wer­den. ACHTUNG: Das gilt auch für nach­träg­li­che Ände­run­gen einer Zusa­ge, sofern die Ände­run­gen – z. B. eine erheb­li­che Auf­sto­ckung oder Ein­be­zie­hung eines neu­en Lebens­part­ners – zu zusätz­li­chen Kos­ten bei der GmbH füh­ren. Auch dann kann das Finanz­amt erneut eine 10jährige Erdie­nensdau­er verlangen.

Die nach­träg­li­che Ertei­lung einer Pen­si­ons­zu­sa­ge an den (Gesell­schaf­ter-) Geschäfts­füh­rer der GmbH bedeu­tet eine Ände­rung des bis­he­ri­gen Anstel­lungs­ver­tra­ges. Dazu not­wen­dig ist ein Beschluss der Gesell­schaf­ter. Ach­ten Sie dar­auf, dass alle for­ma­len Vor­aus­set­zun­gen für die Beschluss­fas­sung erfüllt sind (ord­nungs­ge­mä­ße Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, Beschluss­fä­hig­keit und ‑mehr­hei­ten, Pro­to­koll). Sie müs­sen davon aus­ge­hen, dass die Finanz­be­hör­den bei Ände­run­gen des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges beson­ders kri­tisch prü­fen. Auch der Inhalt des Pen­si­ons­ver­tra­ges muss den Vor­ga­ben der Finanz­be­hör­den ent­spre­chen. NEU: Das betrifft z. B. die exak­te For­mu­lie­rung einer sog. Abfin­dungs­klau­sel für den Fall der Ein­mal­zah­lung der gesam­ten Pen­si­ons­an­sprü­che (vgl. dazu zuletzt Nr. 42/2019) oder die unzu­läs­si­ge (ein­sei­ti­ge) Ände­rungs­mög­lich­keit der Pen­si­ons­ver­ein­ba­run­gen (hier: Kür­zung der Ansprü­che) durch den Arbeit­ge­ber – also durch die GmbH (vgl. dazu zuletzt Nr. 43/2019).

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