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Volkelt-Briefe

GmbH/Krise: Vorsicht beim Verkauf von GmbH-Vermögen

Blei­ben Auf­trä­ge aus oder las­sen sich die geplan­ten Ver­kaufs­zah­len nicht mehr errei­chen, ist es eine Fra­ge der Zeit, wann Sie als Geschäfts­füh­rer einen grund­sätz­li­chen Rich­tungs­wech­sel vor­ge­ben müs­sen, um sich den neue Gege­ben­hei­ten anzu­pas­sen. Wer vor­ge­sorgt hat, kann aus Gewinn­rück­la­gen schöp­fen. Manch­mal hilft die Bank mit einem Über­brü­ckungs­kre­dit. Manch­mal genügt ein zusätz­li­ches Dar­le­hen der Gesell­schaf­ter, um eine damit ver­bun­de­ne Liqui­di­täts­lü­cke zu schlie­ßen. Mög­lich ist auch der Ver­kauf von nicht benö­tig­tem GmbH-Ver­mö­gen. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie gefor­dert, die rich­ti­gen Ent­schei­dun­gen zu tref­fen, die Gesell­schaf­ter mit­zu­neh­men und die mit einer Zusatz­fi­nan­zie­rung ver­bun­de­nen Risi­ken für sich selbst und für die GmbH rich­tig einzuschätzen.

ACHTUNG:

Sie soll­ten sich dabei immer dar­über bewusst sein, inwie­weit die Sanie­rungs­maß­nah­men Ihr pri­va­tes Ver­mö­gen tan­gie­ren. Hier gilt: Gehen Sie auf kei­nen Fall mehr pri­va­tes Risi­ko ein als Sie ver­tre­ten kön­nen – auch z. B. gegen­über Ihren Ver­pflich­tun­gen in der Fami­lie. Wir wei­sen an die­ser Stel­le regel­mä­ßig auf die pri­va­te Haf­tung des GmbH-Geschäfts­füh­rers hin. Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Saar­brü­cken hat z. B. ent­schie­den, dass der Geschäfts­füh­rer von den Gläu­bi­gern der GmbH (Ban­ken, Zulie­fe­rer) per­sön­lich in die Haf­tung  genom­men wer­den kann, wenn er Ver­mö­gen der GmbH, das als Sicher­heit dient, ver­kauft. Stößt der Insol­venz­ver­wal­ter bei anschlie­ßen­der Abwick­lung der GmbH auf einen sol­chen Sach­ver­halt, müs­sen Sie sich dar­auf ein­stel­len, dass der Geschäfts­füh­rer den Ver­äu­ße­rungs­er­lös in vol­ler Höhe zurück­er­stat­ten muss (OLG Saar­brü­cken, Urteil v. 30.1.2014, 4 U 49/13).

Die Rechts­la­ge ist ein­deu­tig. Vor dem Ver­kauf von GmbH-Ver­mö­gen (Immo­bi­li­en, Grund­stü­cke, Anla­ge­ver­mö­gen) soll­ten Sie sich dar­über infor­mie­ren, ob die­ses belas­tet ist. Auch dar­über, ob die Belas­tung ledig­lich ein­ge­tra­gen ist (z. B. im Grund­buch) oder ob die Belas­tung tat­säch­lich noch offen ist. Besteht eine sol­che Belas­tung, soll­ten Sie sich zunächst von unbe­las­te­ten Wirt­schafts­gü­tern tren­nen und nur im Not­fall – wenn kei­ne ande­re Mög­lich­keit mehr geht – ein siche­rungs­über­eig­ne­tes Ver­mö­gens­gut ver­äu­ßern. Das gilt auch für den Fremd-Geschäfts­füh­rer. Auch der wird per­sön­lich in die Haf­tung genom­men, wenn der GmbH-Ver­mö­gen unzu­läs­si­ger­wei­se veräußert.

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