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Volkelt-Briefe

GmbH-Jahresabschluss: Ihre Verantwortung und Ihre Risiken

Als Geschäfts­füh­rer der GmbH sind Sie für die ord­nungs­ge­mä­ße und frist­ge­rech­te Auf­stel­lung, ggf. Prü­fung und Ver­öf­fent­li­chung des Jah­res­ab­schlus­ses (Bilanz, GuV, Anhang und ggf. Lage­be­richt) ver­ant­wort­lich. Feh­ler gehen zu Ihren Las­ten – ent­we­der als Ver­stoß gegen GmbH- und han­dels­recht­li­che Vor­schrif­ten bzw. als Ver­stoß gegen Ihre ver­trag­li­chen Ver­pflich­tun­gen. Abbe­ru­fung und Kün­di­gung sind pro­gram­miert. Sie sind also gut bera­ten, kor­rekt und sorg­fäl­tig zu arbei­ten. Aber selbst wenn die Gesell­schaf­ter den Jah­res­ab­schluss der GmbH (Bilanz, GuV, Anhang, Lage­be­richt) ord­nungs­ge­mäß fest­ge­stellt und ange­nom­men haben, sind Sie als Geschäfts­füh­rer noch längst nicht aus der Haf­tung für die Rich­tig­keit der Anga­ben. In der Pra­xis gibt es immer wie­der den Fall, dass ein Min­der­heits-Gesell­schaf­ter den Fest­stel­lungs­be­schluss gericht­lich prü­fen lässt. Zum Bei­spiel, wenn der den Ein­druck hat, das „geschönt“ wurde.

Bei­spiel:Ganz offen­sicht­lich wur­den Rück­stel­lun­gen für bekann­te zukünf­ti­ge Ver­bind­lich­kei­ten nicht ver­bucht. Etwa wenn die GmbH in einem Kar­tell­ver­fah­ren mit einer saf­ti­gen Stra­fe rech­nen muss oder nach einem Pro­zess auf­wen­di­ge Garan­tie­leis­tun­gen erbracht wer­den müs­sen. Da das aber die Bilanz ver­ha­gelt hät­te, wäre die anste­hen­de Ver­trags­ver­län­ge­rung für den Geschäfts­füh­rer nicht so leicht zu machen gewesen.

Aber auch ohne den oben beschrie­be­nen (leich­ten) Vor­satz, bleibt eine sol­che Poli­tik für den Geschäfts­füh­rer eine Grat­wan­de­rung. Stellt das Gericht näm­lich anschlie­ßend sol­che Feh­ler (Mani­pu­la­tio­nen) fest, ist der Beschluss zur Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses even­tu­ell sogar inkl. des Ent­las­tungs­be­schlus­ses für den Geschäfts­füh­rer nich­tig (so zuletzt OLG Stutt­gart, Beschluss v. 20.11.2012, 14 U 39/12). Juris­tisch form­liert heißt das dann: „Die Qua­li­fi­zie­rung der ein­ver­nehm­li­chen Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses einer GmbH als abs­trak­tes Schuld­an­er­kennt­nis oder als Fest­stel­lungs­ver­trag im Sin­ne eines dekla­ra­to­ri­schen („kau­sa­len”) Aner­kennt­nis­ses hängt regel­mä­ßig von den Umstän­den des Ein­zel­falls ab. Kau­sa­le Fest­stel­lungs­wir­kung kann einer sol­chen Fest­stel­lungs­wir­kung aber allen­falls hin­sicht­lich sol­cher Ansprü­che der Gesell­schaft gegen ihre Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zukom­men, die zum Zeit­punkt der Fest­stel­lung den Gesell­schaf­tern bekannt waren oder die sie zumin­dest für mög­lich hielten”.

  • Für den Geschäfts­füh­rer bedeu­tet das: Er muss dafür sor­gen, dass der Jah­res­ab­schluss ent­spre­chend nach­ge­bes­sert wird. Unter­lässt er das, liegt dar­in eine (schwe­re) Pflicht­ver­let­zung (Ver­stoß gegen §§ 41, 42 und 42a GmbH-Gesetz, § 331 HGB, bedroht mit einer Frei­heits­stra­fe bis zu 3 Jah­ren). In vie­len Geschäfts­füh­rer-Ver­trä­gen ist für sol­che Fäl­le ein außer­or­dent­li­ches Kün­di­gungs­recht vor­ge­se­hen. Aber auch ohne eine sol­che Klau­sel, besteht bei Mani­pu­la­ti­ons­ver­dacht das Recht zur frist­lo­sen Kün­di­gung, ver­bun­den mit einem Schadensersatzanspruch.
  • Als „ordent­li­cher“ Kauf­mann soll­ten Sie sich als Geschäfts­füh­rer in Buch­füh­rungs- und Bilanz­sa­chen auf jeden Fall an das Vor­sichts­prin­zip hal­ten. Das bedeu­tet: Sind zukünf­ti­ge For­de­run­gen und Ver­pflich­tun­gen abseh­bar, ist es nicht nur aus steu­er­li­chen Erwä­gun­gen son­dern aus han­dels­recht­li­cher Ver­pflich­tung gebo­ten, für die­se Kos­ten Vor­sor­ge zu tref­fen (Rück­stel­lun­gen). Vor klei­ne­ren und grö­ße­ren Mani­pu­la­tio­nen zur Schö­nung des Unter­neh­mens­er­geb­nis­ses (z. B. um eine Ver­trags­ver­län­ge­rung mit bes­se­ren Kon­di­tio­nen durch­zu­set­zen) ist also drin­gend abzu­ra­ten. Gehen Sie davon aus, dass sol­che Ein­grif­fe in aller Regel frü­her oder spä­ter öffent­lich wer­den. In die­sen Fäl­len kön­nen Sie dann aber nicht mehr mit einer zwei­ten Chan­ce rechnen.
Alle Geschäfts­füh­rer müs­sen den Jah­res­ab­schluss (Bilanz, Gewinn- und Ver­lust­rech­nung, Lage­be­richt) unter­zeich­nen. Es besteht sog. Gesamt­ver­ant­wort­lich­keit. Ist ein Geschäfts­füh­rer nicht von der ord­nungs­ge­mä­ßen Vor­la­ge über­zeugt, muss er sich wei­gern, den Jah­res­ab­schluss zu unter­zeich­nen. Die Ver­ant­wort­lich­keit für die Erfül­lung die­ser Pflich­ten oblie­gen allen Geschäfts­füh­rern, die­se kann nicht durch Gesell­schafts­ver­trag, Res­sort­ver­tei­lung oder Geschäfts­ord­nung auf einen Geschäfts­füh­rer über­tra­gen wer­den. Bei Zwei­feln an der ord­nungs­ge­mä­ßen Erstel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses hat sich jeder Geschäfts­füh­rer selbst um die ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung die­ser Pflich­ten zu küm­mern und gege­be­nen­falls sach­ver­stän­di­ge Drit­te ein­zu­schal­ten. Pflicht­ver­let­zun­gen kön­nen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus­lö­sen und Grund zur Abbe­ru­fung aus wich­ti­gem Grund sein. Gelingt es Ihnen nicht, Unklar­hei­ten zu besei­ti­gen, soll­te Sie eine Amts­nie­der­le­gung andro­hen bzw. umsetzen.

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