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Volkelt-Briefe

GmbH-Interna: Bearbeiten Sie nur präzise Anfragen

Grund­sätz­lich steht allen Gesell­schaf­tern der GmbH ein umfang­rei­ches und aus­führ­li­ches Aus­kunfts- und Ein­sichts­recht in alle Ange­le­gen­hei­ten und Unter­la­gen der GmbH zu (§ 51a GmbH-Gesetz). Jeden­falls soweit nicht zu befürch­ten ist, dass der Gesell­schaf­ter sein Wis­sen über die GmbH zu sog. gesell­schafs­frem­den Zwe­cken nutzt. Aller­dings kann der Geschäfts­füh­rer zur Wah­rung des ord­nungs­ge­mä­ßen Betriebs­ab­lau­fes sicher­stel­len, dass der dafür in Anspruch genom­me­ne Auf­wand in einem für alle Betei­lig­ten ver­nünf­ti­gen Ver­hält­nis steht. Zum Bei­spiel dann, wenn Sie den Ein­druck haben, dass der anfra­gen­de Gesell­schaf­ter kein wirk­li­ches wirt­schaft­li­ches Erkennt­nis­in­ter­es­se hat, son­dern per­sön­li­che Moti­ve im Vor­der­grund des Aus­kunfts­er­su­chens ste­hen oder der Umfang des Aus­kunfts­er­su­chens schi­ka­nö­se Züge annimmt. Als Geschäfts­füh­rer kön­nen Sie des­halb von Ihren Gesell­schaf­tern ver­lan­gen, dass das Aus­kunfts- bzw. Infor­ma­ti­ons­er­su­chen so prä­zi­se gefasst wird, dass der Infor­ma­ti­ons­zweck auch tat­säch­lich erfüllt wer­den kann. Beispiele: …

  • Zeit­li­che Prä­zi­sie­rung: Die gesam­te Kor­re­spon­denz mit der Fa. A‑GmbH aus den Jah­ren 01.01.2015 bis 31.12.2017
  • Voll­stän­dig­keit: Sämt­li­che Pro­to­kol­le, die im Zusam­men­hang mit der Geschäfts­be­zie­hung zur A‑GmbH im Zusam­men­hang mit dem Pro­jekt B. gefer­tigt wurden
  • Genau­ig­keit: Sämt­li­che Unter­la­gen im Geschäfts­ver­kehr mit der A‑GmbH, die gemäß den Vor­schrif­ten über die Auf­be­wah­rungs­fris­ten von Geschäfts­brie­fen von der GmbH auf­be­wahrt werden
Ist der Umfang der ange­for­der­ten Infor­ma­tio­nen oder Unter­la­gen nicht klar, kön­nen Sie als Geschäfts­füh­rer Prä­zi­sie­rung ver­lan­gen. Oft ist in die­sem Sta­di­um bereits abseh­bar, dass sich Kon­flik­te ent­wi­ckeln, so dass Sie als Geschäfts­füh­rer früh­zei­tig alle ande­ren Gesell­schaf­ter über das Aus­kunfts­er­su­chen infor­mie­ren sollten.

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