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GmbH-Größenklassen: Was tun, wenn die Prüfungspflicht entfällt?

Die neu­en GmbH-Grö­ßen­klas­sen sind beschlos­se­ne Sache (vgl. Nr. 4/2015). Auf­pas­sen müs­sen Sie jetzt als Geschäfts­füh­rer einer GmbH, die auf­grund der neu­en Grö­ßen­klas­sen-Kri­te­ri­en nicht mehr mit­tel­groß ist son­dern klein wird. Fol­ge:Die Prü­fungs­pflicht für den Jah­res­ab­schluss ent­fällt. U. U. sogar schon für den Jah­res­ab­schluss des Geschäfts­jah­res 2014. Und zwar dann, wenn der Steu­er­be­ra­ter die Ände­run­gen des Han­dels­ge­setz­bu­ches (HGB) aus dem Bilanz­richt­li­nie-Umset­zungs­­­ge­set­zes bereits auf den Jah­res­ab­schluss 2014 anwendet.

In der Regel haben Sie als Geschäfts­füh­rer einer mit­tel­gro­ßen GmbH bereits den Prü­fungs­auf­trag an einen WB/vBP ver­ge­ben. Als (neue) klei­ne GmbH brau­chen Sie aber kei­ne Prü­fung mehr. Recht­lich gilt: Laut IdW und Wirt­schafts­prü­fer­kam­mer kön­nen Sie beim Weg­fall der Prü­fungs­pflicht vom Ver­trag zurück­tre­ten (§ 313 Abs. 3 BGB). Hat der Abschluss­prü­fer bereits mit den Prü­fungs­hand­lun­gen begon­nen, hat er Anspruch auf den Hono­rar­an­teil, der auf bereits erbrach­te Leis­tun­gen ent­fällt. Prü­fen Sie auch, ob der Prü­fer für den Jah­res­ab­schluss 2015 bereits bestellt ist (Beach­te: Gesell­schaf­ter­be­schluss). Ist das der Fall, soll­ten Sie dem beauf­trag­ten Prü­fer mit­tei­len, dass Sie aus wich­ti­gem Grund (Weg­fall der Prü­fungs­pflicht) von der Auf­trags­er­tei­lung zurücktreten.

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