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Volkelt-Briefe

GmbH-Finanzen: So gibt es Geld zurück von der Bank

Immer wie­der müs­sen sich die Gerich­te mit den All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) der Ban­ken aus­ein­an­der­set­zen. So hat­te der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) zuletzt die sog. for­mu­lar­mä­ßi­gen Bear­bei­tungs­ge­büh­ren für Ver­brau­cher­dar­le­hen moniert (vgl. BGH, Urteil v. 28.10.2014, XI R ZR 348/13). Unter­des­sen hat der BGH die­se Rechts­la­ge auch für Unter­neh­men bestä­tigt (BGH, Urteil v. 4.7.2017, XI ZR 562/15).

Fazit:Alle lauf­zeit­un­ab­hän­gi­gen Gebüh­ren für Dar­le­hen sind unwirk­sam ver­ein­bart. Damit kön­nen Sie ab sofort durch­set­zen, dass die zu Unrecht erho­be­nen Gebüh­ren zurück­ge­zahlt wer­den müs­sen. Genau rech­nen müs­sen Sie bei den Rück­for­de­run­gen mit den Fris­ten. Dabei gilt: Bear­bei­tungs­ge­büh­ren, die im Lau­fe des Jah­res 2015 gezahlt wur­den, ver­jäh­ren zum Jah­res­en­de 2018. Bis dahin müs­sen Sie Ihre Ansprü­che gel­tend gemacht haben. Auf der siche­ren Sei­te sind Sie, wenn Sie dazu Ihren Haus­an­walt ein­schal­ten und ent­spre­chend beauf­tra­gen. Ver­säu­men Sie das, dür­fen Sie sich nicht wun­dern, wenn der ein oder ande­re Gesell­schaf­ter Ihnen Unter­las­sung zu Unguns­ten der GmbH unterstellt.

Auch wenn das Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs zu den Dar­le­hens­ge­büh­ren für (klei­ne­re) Unter­neh­men erst in 2017 gefällt und ver­öf­fent­licht wur­de, kön­nen Sie davon aus­ge­hen, dass Sie die Gebüh­ren für 2015, 2016 und 2017 zurück ver­lan­gen kön­nen. Dazu füh­ren die Rich­ter des BGH aus: „Schon 2014 hat­te sich eine gefes­tig­te Auf­fas­sung der Ober­lan­des­ge­rich­te her­aus­ge­bil­det, wonach Klau­seln über Bear­bei­tungs­ent­gel­te in Abwei­chung von einer frü­he­ren höchst­rich­ter­li­chen Recht­spre­chung unwirk­sam sind”. Das kann sich gut rech­nen. Im Urteils­fall finan­zier­te ein Unter­neh­mer Geschäfts­häu­ser und Immo­bi­li­en mit drei lang­fris­ti­gen Dar­le­hen bei ver­schie­de­nen Ban­ken, für die die Ban­ken jeweils eine ein­ma­li­ge Bear­bei­tungs­ge­bühr in Höhe von 10.000 EUR berech­ne­ten, also ins­ge­samt 30.000 EUR. Aus­drück­lich weist der BGH dar­auf hin, dass (hohe) Bear­bei­tungs­ge­büh­ren gera­de klei­ne­ren Unter­neh­mern nicht zumut­bar sei, die sich „in ver­gleich­ba­rer Abhän­gig­keit wie ein Ver­brau­chen gegen­über der Bank befin­den”. Die Erfolgs­aus­sich­ten auf Rück­zah­lung sind für klei­ne­re und mit­tel­gro­ße Unter­neh­men gut bis sehr gut.

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