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Volkelt-Briefe

GmbH/Finanzen: Nutzen Sie Sonder-Klauseln im Gesetz für höhere Preise

Bei Gütern und Leis­tun­gen, die für die Zukunft erbracht wer­den (Inves­ti­ti­ons­gü­ter, Auf­trags­pro­duk­ti­on auf Ter­min usw.) ist es hilf­reich, stei­gen­de Prei­se auf den Beschaf­fungs­märk­ten mit einer Wert­si­che­rungs­klau­sel im Ver­trag abzu­fe­dern. Das ist aller­dings nur in gewis­sen Gren­zen möglich.

Die recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen dazu sind gere­gelt im Preis­klau­sel­ge­setz (PrKG). Danach gilt ein sog. Inde­xie­rungs­ver­bot. Danach darf die Geld­schuld nicht anhand von Prei­sen für nicht ver­gleich­ba­re Gütern und Leis­tun­gen bestimmt wer­den. Aller­dings gibt es zahl­rei­che Aus­nah­men. Bei­spie­le für Aus­nah­men, die Sie – je nach Bran­che und Leis­tung – auch in Ihren Ver­trä­gen ein­set­zen können: …

  • Die Leis­tungs­vor­be­halts-Klau­sel: Anpas­sung der Zah­lungs­ver­pflich­tung erfolgt nicht durch eine Preis­kop­pe­lung. Die Par­tei­en haben einen Ermes­sens­spiel­raum, wonach die Höhe der Geld­schuld nach Bil­lig­keits­grund­sät­zen gemein­sam bestimmt wird. Bei­spiel: Die Höhe des Miet­prei­ses wird bei Ver­än­de­run­gen des Inde­xes nach oben oder unten zwi­schen den Ver­trags­par­tei­en neu zu ver­han­deln). Kommt eine Eini­gung nicht zustan­de, kann die­se mit Hil­fe eines von der IHK öffent­lich bestell­ten und ver­ei­dig­ten Sach­ver­stän­di­gen für Gewer­be­raum­mie­ten erzielt werden.
  • Die Span­nungs-Klau­sel: Dies ist eine Klau­sel, bei der die in ein Ver­hält­nis zuein­an­der gesetz­ten Güter oder Leis­tun­gen im Wesent­li­chen gleich­ar­tig oder zumin­dest ver­gleich­bar sind. An die Ver­gleich­bar­keit wer­den kei­ne stren­gen Anfor­de­run­gen gestellt. Eine Span­nungs­klau­sel liegt z. B. vor, wenn ein bestimm­tes Geschäfts­füh­rer­ge­halt von der künf­ti­gen Ent­wick­lung der Dienst­be­zü­ge eines Beam­ten des höhe­ren Diens­tes abhän­gig sein soll.
  • Die Kos­ten­ele­men­te-Klau­sel: Das ist eine Klau­sel, nach der der geschul­de­te Betrag inso­weit von der Ent­wick­lung der Prei­se oder Wer­te für Güter oder Leis­tun­gen abhän­gig gemacht wird, als die­se die Selbst­kos­ten des Gläu­bi­gers bei der Erbrin­gung der Gegen­leis­tung unmit­tel­bar beein­flus­sen. Es han­delt sich bei­spiels­wei­se um eine Ver­ein­ba­rung, nach der das fest­ge­setz­te Ent­gelt für Bau­leis­tun­gen von der künf­ti­gen Ent­wick­lung des ein­schlä­gi­gen Bau­kos­ten­in­de­xe abhän­gig gemacht wird.
Umge­kehrt soll­ten Sie für die Zukunft ver­ein­bar­te Ver­trä­ge von Zulie­fe­rern mit Wert­si­che­rungs­klau­seln prü­fen las­sen, damit Sie wis­sen, auf was Sie sich ein­las­sen, damit Sie bei der Rech­nungs­stel­lung kei­ne Über­ra­schun­gen – sprich: Zusatz­zah­lun­gen – erleben.

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