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Volkelt-Briefe

GmbH/Ehegatten-GmbH: Was tun, wenn die Chemie nicht mehr stimmt?

Ein für die Kol­le­gen inter­es­san­ter Fall wird der­zeit vor der Wirt­schafts­straf­kam­mer des Land­ge­richts Mann­heim (22 KLs 616 Js 32544/10) ver­han­delt: Der Geschäfts­füh­rer einer Han­dels-GmbH (hier: Kfz-Han­del) hat­te Umsatz­steu­er nicht ord­nungs­ge­mäß ange­mel­det und abge­führt. Bri­sant: Es waren nicht die zustän­di­gen Behör­den, die das Ver­ge­hen auf­deck­ten. Es war die Ex-Ehe­frau des Geschäfts­füh­rers, die dem Finanz­amt den ent­schei­den­den Tipp gab. Und dass, obwohl der Geschäfts­füh­rer sei­ne Ex in sei­ner GmbH noch wei­ter beschäf­tigt hat­te – um deren finan­zi­el­les Aus­kom­men abzu­si­chern. Was ist in einem sol­chen Fall zu beachten?

Die Rechts­la­ge:

Das Anpran­gern der Fir­ma durch den Arbeit­neh­mer ist grund­sätz­lich durch den Grund­satz der Mei­nungs­frei­heit gedeckt (EGMR, Urteil v. 21.7.2011, 28274/8). Aller­dings kön­nen Sie ver­lan­gen, dass der Arbeit­neh­mer (hier: der Ex-Ehe­gat­te) zunächst eine inner­be­trieb­li­che Lösung sucht. Kommt die Atta­cke durch einen Mit­ar­bei­ter völ­lig uner­war­tet, stei­gen damit Ihre Chan­cen, die­ses Ver­hal­ten als Ver­let­zung der Loya­li­täts­pflicht zu ahn­den und ggf. eine Kün­di­gung wegen Stö­rung des Betriebs­kli­mas und Unzu­mut­bar­keit einer wei­te­ren Zusam­men­ar­beit aus­zu­spre­chen. Die Chan­cen für eine Kün­di­gung ste­hen gut,

  • wenn der Mit­ar­bei­ter sei­ne Aus­sa­gen wis­sent­lich und leicht­fer­tig auf unwah­re Tat­sa­chen stützt,
  • wenn der Vor­wurf oder die Vor­wür­fe unver­hält­nis­mä­ßig sind und
  • wenn der Mit­ar­bei­ter eigen­süch­ti­ge Moti­ve wie Rache/Vorteile in einem Schei­dungs­ver­fah­ren verfolgt.

Nach der­zei­ti­gem Stand ist es Pra­xis der deut­schen Arbeits­ge­rich­te, Whist­le­b­lower-Fäl­le nach die­sen Kri­te­ri­en zu prü­fen. Im Umkehr­schluss bedeu­tet das für Sie: Wenn Sie einen der oben genann­ten Punk­te dar­le­gen kön­nen, hat die Kün­di­gung gute Aus­sich­ten auf Erfolg. Am bes­ten geht das, wenn Sie die Vor­wür­fe des Mit­ar­bei­ters genau prü­fen und einen Fak­ten-Check vor­neh­men, also genau nach­voll­zie­hen, ob die genann­ten Vor­wür­fe sich durch kon­kre­te Tat­sa­chen bele­gen lassen.

Der­ma­ßen ver­här­te­te Fron­ten im Tren­nungs­ver­fah­ren sind zwar nicht an der Tages­ord­nung, aber durch­aus auch nicht die Aus­nah­me. Betrof­fe­ne reagie­ren oft über und/oder schät­zen die (finan­zi­el­le) Situa­ti­on falsch ein, so dass es für bei­de bis hin zur exis­ten­zi­ell bedroh­li­chen For­de­run­gen kom­men kann. Sie sind also gut bera­ten, auch in der Ehe zwi­schen „geschäft­lich” und „pri­vat” zu tren­nen. Es gilt: Unter­neh­mer (und Geschäfts­füh­rer) sind grund­sätz­lich bes­ser bera­ten, wenn sie einen Ehe­ver­trag abschlie­ßen – in dem auch die Fra­ge des Schei­terns im Detail gere­gelt wird.

 

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