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GmbH & Co. KG: Wichtiges Urteil zur Gewinnverteilung

Ein wich­ti­ges Urteil zur steu­er­lich mög­li­chen (und zuläs­si­gen) Gewinn­ver­tei­lung in der GmbH & Co. KG kommt jetzt vom Finanz­ge­richt (FG) Müns­ter. Danach gilt: …„Eine Ver­ein­ba­rung im Gesell­schafts­ver­trag einer GmbH & Co. KG., wonach die an Ergeb­nis und Ver­mö­gen nicht betei­lig­te Kom­ple­men­tär-GmbH für die Geschäfts­füh­rung und die Über­nah­me der per­sön­li­chen Haf­tung einen jähr­li­chen Vor­ab­ge­winn erhält, ist zuläs­sig und wirk­sam” ( (FG Müns­ter, Urteil v. 23.2.2018, 1 K 2201/17 F).

Das gilt auch für die steu­er­lich Behand­lung durch das Finanz­amt. Das Finanz­amt woll­te das nicht mit­ma­chen und besteu­er­te den der Kom­ple­men­tär-GmbH aus­ge­zahl­ten Gewinn­an­teil den Kom­man­di­tis­ten als Ein­künf­te aus unter­neh­me­ri­scher Tätig­keit. Als Gewinn­ver­tei­lungs­maß­stab gilt laut Urteil: Für die Füh­rung der Geschäf­te und die Über­nah­me der per­sön­li­chen Haf­tung steht der GmbH eine markt­ge­rech­te Gegen­leis­tung zu. Und zwar unab­hän­gig davon, ob die GmbH die­se Ver­gü­tung an ihre Anteils­eig­ner oder Geschäfts­füh­rer (etwa in Form eines Geschäfts­füh­rer­ge­halts) wei­ter­gibt. Auf die­se Art ist es also mög­lich, in der GmbH Gewinn­rück­la­gen zu bil­den, die dann ledig­lich mit Gewer­be- (durch­schnitt­lich rund 14 %) und Kör­per­schaft­steu­er (15%) belas­tet sind. Zu beach­ten sind 2 Punkte:

    • Die Ver­gü­tung muss „markt­ge­recht” sein – Maß­stab ist hier das ange­mes­se­ne Geschäfts­füh­rer-Gehalt (Bran­che, Umsatz, Ertrags­la­ge, Mit­ar­bei­ter­zahl) anhand von Ver­gleichs­zah­len (gemäß BBE- bzw. Kienbaum-Studie).
    • Wird die Gewinn­rück­la­ge spä­ter aus­ge­schüt­tet, wird zusätz­lich Abgel­tungs­steu­er (25 %) fäl­lig. Rech­nen kann sich ein sol­ches Modell, wenn der Gesell­schaf­ter nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren versteuert.
Die Finanz­be­hör­den sind aber (noch) nicht bereit, in der Sache klein bei­zu­ge­ben. Das FG Müns­ter hat Revi­si­on gegen das Urteil zuge­las­sen und das Finanz­amt Müns­ter lässt die Rechts­la­ge vom Bun­des­fi­nanz­hof prü­fen (Akten­zei­chen des anhän­gi­gen Ver­fah­rens: IV R 11/18).  U. E. aller­dings mit gerin­gen Erfolgs­aus­sich­ten. Aus­schlag­ge­ben­des Kri­te­ri­um wird die „markt­ge­rech­te Ver­gü­tung” sein. In der Pra­xis wird es auch dar­auf ankom­men, ob die Geschäfts­füh­rung tat­säch­lich aus­ge­übt wird oder ob ledig­lich eine Haf­tungs­frei­stel­lung für die Kom­man­dit­ge­sell­schaft erreicht wer­den soll – und die fak­ti­sche Geschäfts­füh­rung  von ande­ren Per­so­nen wahr­ge­nom­men wird.

 

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