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GmbH-Anteil: Zu niedriger Kaufpreis rechtfertigt keine Lohnsteuer

Erwirbt der Geschäfts­füh­rer einen Anteil die­ser GmbH über eine ande­re, ihm eben­falls gehö­ren­de Fir­ma zu einem ver­bil­lig­tem Kauf, dann … darf das Finanz­amt nicht Lohn­steu­er auf die Kauf­preis-Dif­fe­renz berech­nen (Finanz­ge­richt Müns­ter, Urteil vom 2.10.2014, 14 K 3691/11 E).

Das Finanz­amt darf aber aus­nahms­wei­se Lohn­steu­er auf die Dif­fe­renz zwi­schen Kauf­preis und Markt­preis für einen GmbH-Anteil berech­nen. Und zwar dann, wenn der Geschäfts­füh­rer den GmbH-Anteil pri­vat erwirbt und zwar mit dem Motiv, sei­ne Stel­lung als Arbeit­neh­mer der GmbH (hier: Geschäfts­füh­rer) zu sichern. Lohn­steu­er kann also nur berech­net wer­den, wenn die Ein­nah­me (hier: Kauf­preis-Redu­zie­rung) sei­nem Arbeits­platz dient.

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