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Volkelt-Briefe

GmbH-Anteil: FA besteuert Verkauf doppelt

Ist der Kauf­ver­trag über einen GmbH-Anteil noch nicht völ­lig abge­schlos­sen, darf das Finanz­amt bei der Rück­ab­wick­lung kei­ne zwei­te steu­er­pflich­ti­ge Über­tra­gung unter­stel­len. Noch bes­ser: Auch ein bereits ver­an­lag­ter Ver­äu­ße­rungs­ge­winn ent­fällt (BFH, Urteil vom 6.12.2016, IX R 49/15).

Als Geschäfts­füh­rer einer GmbH mit Auf­sichts­rat (das ist z. B. eine GmbH mit mehr als 500 Arbeit­neh­mern bzw. bei frei­wil­li­ger Ein­rich­tung des Bei­rats mit ech­ten Kon­troll­auf­ga­ben) soll­ten Sie bei der Beset­zung des Bei­ra­tes auf die oben genann­ten Kri­te­ri­en hin­wei­sen und die steu­er­li­chen Fol­gen auf­zei­gen (Ver­lust der Abzugs­fä­hig­keit der hälf­ti­gen Auf­sichts­rats­ver­gü­tung). Ins­be­son­de­re bei Bestel­lung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers /Rechtsanwalts in den Aufsichtsrat/Beirat kann es schnell zu Dop­pel­funk­tio­nen oder Inter­es­sen­kol­li­sio­nen kom­men. Steu­er­schäd­lich sind in die­sem Fall zusätz­li­che Tätig­kei­ten eines Auf­sichts­ra­tes, sei es bei der Erstel­lung von Rechts- oder Steu­er­gut­ach­ten oder bei einer Ver­tre­tung der GmbH in gericht­li­chen Ver­fah­ren oder ande­ren recht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen. Es sei denn, dass ein geson­der­ter Ver­trag über die zusätz­lich zu erbrin­gen­de Leis­tung abge­schlos­sen wird, die nicht im Zusam­men­hang mit sei­ner Kon­troll­auf­ga­be ste­hen darf.

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