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Volkelt-Briefe

Glatteis: Ex-VW-Chef Winterkorn wird zum Präzedenzfall

Auch für Sie als GmbH-Geschäfts­füh­rer gel­ten Vor­ga­ben des Akti­en­ge­set­zes – so etwa zur Haf­tung des Vor­stan­des bzw. der Geschäfts­lei­tung. Lässt sich z. B. nach­wei­sen, dass VW-Vor­stand Mar­tin Win­ter­korn frü­her in die Abgas-Affä­re invol­viert war, besteht u. U. ein Scha­dens­er­satz­an­spruch des Unter­neh­mens (vgl. Nr. 41/2015). Für den Ex-VW-Chef wird es jetzt eng. Der Auf­sichts­rat prüft, ob gegen ihn Scha­dens­er­satz­kla­ge erho­ben wer­den muss. Womög­lich erle­ben wir einen Prä­ze­denz­fall. Stel­len Sie sich dar­auf ein, dass der in der Insol­venz ein­ge­setz­te Insol­venz­ver­wal­ter prü­fen wird, ob Sie (Risi­ko-) Geschäf­te ein­ge­gan­gen sind, die Sie bes­ser nicht abge­schlos­sen hät­ten. …Ob ein Geschäft, das Sie abschlie­ßen und das zum Nach­teil der GmbH aus­fällt, ein Ver­stoß gegen die Treue­pflicht gegen­über Ihrer GmbH zu wer­ten ist, ent­schei­det sich auch am Gegen­stand des Unter­neh­mens. Das wird völ­lig unter­schätzt. Ist ein sol­ches Geschäft nicht durch den „Gegen­stand der GmbH“ gedeckt, soll­ten Sie sich zumin­dest die Zustim­mung der Gesell­schaf­ter ein­ho­len. Ent­we­der als offi­zi­el­len Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung oder – Mini­mum – als pro­to­kol­lier­te Gesprächs­no­tiz, mit der Sie bele­gen kön­nen, dass die Gesell­schaf­ter 1. infor­miert waren und 2. nicht wider­spro­chen haben.

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