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Volkelt-Briefe

GF/Technik: Muss Erfindungen der GmbH anbieten

Macht der Gesell­schaf­ter, der wie ein Geschäfts­füh­rer in die Lei­tung der GmbH ein­ge­bun­den ist, im Zusam­men­hang mit die­ser Tätig­keit eine Erfin­dung, kann für ihn die Pflicht bestehen, die­se Erfin­dung der GmbH (ent­schä­di­gungs­los) anzu­die­nen. Und zwar dann, … wenn die Lei­tungs­funk­ti­on des Gesell­schaf­ters auch den tech­ni­schen Bereich betrifft, die Erfin­dung dem Geschäfts­ge­gen­stand der Gesell­schaft zuzu­ord­nen ist und die Erfin­dung über­wie­gend auf Mit­teln, Erfah­run­gen und Vor­ar­bei­ten des Unter­neh­mens beruht. Ver­stößt der Gesell­schaf­ter gegen die­se sog. Andie­nungs­pflicht und mel­det er die Erfin­dung im eige­nen Namen als Patent an, steht der GmbH ein Anspruch auf Über­tra­gung der Anmel­dung bzw. des auf Grund die­ser Anmel­dung erteil­ten Patents zu (OLG Frank­furt, Urteil vom 13.4.2017, 6 U 69/16).

Ent­schei­dend sind hier die Grund­sät­ze für Organ­mit­glie­der laut Recht­spre­chung (OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 10.6.1999, 2 U 11/98). Eine sog. Andie­nungs­pflicht wird dort aus dem Anstel­lungs­ver­trag abge­lei­tet und ange­nom­men, wenn der Geschäfts­füh­rer ver­trags­ge­mäß im Bereich der tech­ni­schen Ent­wick­lung tätig ist und wenn er für die Erfin­dung auf sach­li­che und per­so­nel­le Mit­tel, Vor­ar­bei­ten und Erfah­run­gen des Unter­neh­mens zurück­grei­fen kann.

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