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Volkelt-Briefe

GF-Vertragsverlängerung: Richtig verhandeln um bessere Konditionen

Vie­le Kol­le­gen – sofern sie nicht als Allein- oder Mehr­heits-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer in der GmbH das Sagen haben – sind auf der Grund­la­ge eines befris­te­ten Anstel­lungs­ver­tra­ges mit Ver­län­ge­rungs­op­ti­on tätig. Aus gutem Grund: Das erleich­tert bei Miss­erfolg eine Tren­nung. Bie­tet dem Geschäfts­füh­rer aber auch eine gute Platt­form um neue Ver­trags­ver­hand­lun­gen, wenn die Geschäfts­er­geb­nis­se in den ver­ant­wort­li­chen Jah­ren gut bis sehr gut auf­ge­fal­len sind. Jetzt geht es dar­um, die ver­trag­li­chen Eck­punk­te neu aus­zu­lo­ten. Dazu errei­chen uns immer wie­der Anfra­gen von Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen. Hier unse­re Empfehlungen: …

  • Kann ich den bestehen­den Ver­trag nach­ver­han­deln? JA – aber Sie soll­ten schon gut vor­be­rei­tet sein und gute Argu­men­te haben, war­um Sie eine neue Rege­lung die­ses Ver­trags­punk­tes für sich bean­spru­chen. Nicht ger­ne gese­hen wird, wenn Sie Neu­re­ge­lun­gen bis ins Detail vor­for­mu­liert vor­schla­gen. Beschrän­ken Sie sich auf die aus Ihrer Sicht wich­tigs­ten Punk­te des Ver­trags­wer­kes. Ach­ten Sie dar­auf, dass Ihre Gegen­vor­schlä­ge nicht dia­me­tral aus­ge­rich­tet sind, son­dern bereits Ihre Kom­pro­miss­be­reit­schaft erken­nen lassen.
  • Kann ich einen kom­plet­ten Gegen­ent­wurf zu dem bestehen­den Ver­trag (Ver­trags­ent­wurf) vor­le­gen? NEIN – das soll­ten Sie auf kei­nen Fall tun. Damit signa­li­sie­ren Sie, dass Sie den Justitiar/die Per­so­nal­ver­ant­wort­li­chen des Unter­neh­mens für inkom­pe­tent oder schlecht bera­ten hal­ten. Das ist kein guter Ein­stieg. Sind Sie mit dem vor­ge­leg­ten Ver­trag völ­lig unzu­frie­den, soll­ten Sie vor­ab ein Vier-Augen-Gespräch mit den Gesell­schaf­tern der oder der Mut­ter­ge­sell­schaft suchen und aus­ta­xie­ren, inwie­weit nach Auf­nah­me der Geschäfts­tä­tig­keit nach­träg­li­che Anpas­sun­gen ver­trag­lich zuge­si­chert  wer­den können.
Prü­fen Sie Ihren bestehen­den Anstel­lungs­ver­trag auf „Mark und Nie­ren” – das betrifft zum einen die ver­trag­li­chen Rege­lun­gen zur Alters­ver­sor­gung. Das sind: Pen­si­ons­zu­sa­ge, Abschluss zusätz­li­cher Alters­ver­si­che­rung (pri­va­te Ren­te oder Ein­mal­zah­lung) , Anspruch auf Zah­lung einer ein­ma­li­gen Abfin­dung zum Aus­schei­den aus der GmbH oder die Ver­ein­ba­rung eines nach­ver­trag­li­chen Wett­be­werbs­ver­bots gegen Zah­lung einer Karenz­ent­schä­di­gung in ange­mes­se­ner Höhe. Ach­tung: An ein nach­ver­trag­li­ches Wett­be­werbs­ver­bot müs­sen Sie sich auch ohne eine sol­che Zah­lungs­ver­ein­ba­rung hal­ten. Zu prü­fen ist auch, ob eine Anpas­sung der Erfolgs­be­tei­li­gung durch­setz­bar ist – z. B. 5% statt 3 % der bis­he­ri­gen Bemes­sungs­grund­la­ge. Aber auch ande­re Incen­ti­ves sind mög­lich: Z. B. die Über­nah­me des Fir­men­wa­gens nach dem Aus­schei­den zum Buch­wert – ein durch­aus lukra­ti­ves Zusatz­bon­bon. Gut bera­ten sind Sie auf jeden Fall, wenn Sie Ihre For­de­run­gen gut begrün­den kön­nen und sich schluss­end­lich kom­pro­miss­be­reit geben. Erfolg­rei­che Geschäfts­füh­rung und gute Zah­len vorausgesetzt.

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