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Volkelt-Briefe

GF/Risiko: Schutz nur, wenn Sie das Kleingedruckte einhalten

Unter­des­sen sichern auch vie­le mit­tel­stän­di­sche GmbHs ihre Geschäfts­füh­rer gegen die immer kom­ple­xe­ren Anfor­de­run­gen an die Geschäfts­füh­rungs-Tätig­keit und die damit ver­bun­de­nen Haf­tungs­ri­si­ken ab. Sie schlie­ßen für den oder die Geschäfts­füh­rer eine Ver­mö­gens­scha­den-Ver­si­che­rung (D & O – Poli­ce) ab. Damit ist auch sicher­ge­stellt, dass der GmbH aus Fehl­ent­schei­dun­gen der Geschäfts­füh­rer kein finan­zi­el­ler Scha­den ent­steht (außer: gro­be Fahr­läs­sig­keit oder aus vor­sätz­li­cher Handlung).

Wich­tig:

Im Ver­si­che­rungs­fall gilt das Klein­ge­druck­te. Sie tun also gut dar­an, die­se zur Kennt­nis zu neh­men, sich im Zwei­fel dazu anwalt­lich bera­ten zu las­sen und die Bedin­gun­gen (Fris­ten, Infor­ma­ti­ons­pflich­ten usw.) genau ein­zu­hal­ten. Ach­ten Sie auch auf die Rechts­ent­wick­lung – zuletzt hat­te das OLG Düs­sel­dorf ent­schie­den, dass Ver­stö­ße gegen die Insol­venz­an­trags­pflicht und ein dar­aus resul­tie­ren­der Ver­mö­gens­scha­den der GmbH grund­sätz­lich nicht von der D & O – Poli­ce gedeckt ist (vgl. Nr. 31/2018).

Nach zuletzt stei­gen­den Ver­si­che­rungs­schä­den aus sol­chen Mana­ger-Haf­tungs­fäl­len ver­su­chen die Ver­si­che­rer ihre Risi­ken zu begren­zen. Z. B. indem sie neue Aus­schluss­grün­de im Klein­ge­druck­ten vor­ge­ben. Neu­es­te Vari­an­te: In der Poli­ce wird eine Klau­sel zur Anzei­ge­pflicht bei einem „Kon­troll­wech­sel“ im Unter­neh­men ver­langt. Im Klar­text: Wird die GmbH ver­kauft und erhält neue Gesell­schaf­ter (Kon­zern­wech­sel), fin­det damit ein anzei­ge­pflich­ti­ger Kon­troll­wech­sel statt. Unter­lässt der Geschäfts­füh­rer die­se Mel­dung an sei­ne D & O, gefähr­det oder ver­liert er den Versicherungsschutz.

Laut Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) besteht eine sol­che Anzei­ge­pflicht nur, wenn mit dem Eigen­tü­mer­wech­sel tat­säch­lich eine Risi­ko­er­hö­hung für den Ver­si­che­rer ein­tritt (so zuletzt BGH, Urteil v. 12.9.2012, IV ZR 171/11). Ist aber eine sol­che Anzei­ge­pflicht aus­drück­lich für jeden Fall des Kon­troll­wech­sels vor­ge­se­hen, gilt das auch so wie ver­ein­bart. Als Geschäfts­füh­rer sind Sie also gut bera­ten, wenn Sie bei einem Eigen­tü­mer­wech­sel die Vor­ga­ben in Ihrer D & O- Poli­ce prü­fen und im Zwei­fel den Wech­sel an die Ver­si­che­rung melden.

 

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