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Volkelt-Briefe

GF/Haftung: Landgericht Frankfurt verschont Neckermann-Geschäftsführung

In das Ver­fah­ren um die rund 19 Mio. EUR Scha­dens­er­satz­kla­ge der Necker­mann-Insol­venz­ver­wal­ter gegen die ehe­ma­li­gen Geschäfts­füh­rer kommt Bewe­gung. Weil sich das Gericht nicht in der Lage sieht, einen Ver­stoß gegen die Insol­venz­an­trags­pflicht lücken­los bele­gen zu kön­nen, haben die Frank­fur­ter Rich­ter jetzt einen Ver­gleich vor­ge­schla­gen. Das Gericht ver­langt eine genaue Auf­stel­lung der angeb­lich unbe­rech­tig­ten Zah­lun­gen und macht gel­tend, dass ein Ver­jäh­rung ein­ge­tre­ten sein könn­te. Auch den vom Insol­venz­ver­wal­ter behaup­te­te Insol­venz­zeit­punkt sieht das Gericht kri­tisch (LG Frank­furt, Ein­schät­zung des Gerichts zur Pro­zess­eröff­nung vom 2.4.2019 (Akten­zei­chen des Ver­fah­rens: 2 – 21 O 182/17)

Eini­ge Unter­neh­men der über­blie­be­nen Necker­mann-Grup­pe (hier: Neckermann.de GmbH) hat­ten im Juli 2012 Insol­venz ange­mel­det. Ab Herbst 2012 wur­de das Unter­neh­men abge­wi­ckelt – es gab kei­nen Fort­set­zungs­pro­gno­se, kei­ne Aus­sich­ten auf Sanie­rung und Käu­fer nur für Unternehmensteile.

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