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Volkelt-Briefe

Gewerbesteuer: Kommune darf eigenen Prüfer einsetzen

Laut Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf ist es zuläs­sig, dass die Kom­mu­ne zu einer Betriebs­prü­fung zusätz­lich einen kom­mu­na­len Mit­ar­bei­ter ein­set­zen kann, der im Auf­trag der Kom­mu­ne prüft, inwie­weit das Unter­neh­men sei­ne Pflich­ten in Sachen Gewer­be­steu­er kor­rekt erfüllt. Dies ergibt sich aus dem Finanz­ver­wal­tungs­ge­setz und ist nicht zu bean­stan­den (FG Düs­sel­dorf, Urteil v. 19.1.2018, 1 K 2190/17 AO).

In den letz­ten Jah­ren sind vie­le Städ­te dazu über­ge­gan­gen, ihre Steu­er­an­ge­le­gen­hei­ten selbst zu prü­fen und set­zen dazu städ­ti­sche Bediens­te­te bei steu­er­li­chen Außen­prü­fun­gen ein. Die­se haben ein Teil­nah­me­recht, nicht aber ein eige­nes Prü­fungs­recht. Die­se Rechts­fra­ge ist aller­dings noch nicht abschlie­ßend ent­schie­den. Das betrof­fe­ne Unter­neh­men hat Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt. Akten­zei­chen des Ver­fah­rens: III R 9/18. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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