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Volkelt-Briefe

Gestaltung: Wieder ein Steuerspar-Modell weniger

Sind Sie als GmbH-Gesell­schaf­ter zu mehr als 10% an der GmbH betei­ligt, hat das steu­er­li­che Fol­gen für die Finan­zie­rung. Für Ihre Dar­le­hen an die GmbH müs­sen Sie die Zin­sen nicht mit der güns­ti­gen Abgel­tungs­steu­er von 25 % ver­steu­ern, son­dern mit Ihrem per­sön­li­chen Steu­er­satz – bei einem Gut­ver­die­ner sind das schnell 45%. Der ein oder ande­re nutzt die Mög­lich­keit, die Kin­der in die GmbH ein­zu­be­zie­hen – im Wege des vor­weg­ge­nom­me­nen Erbes mit anschlie­ßen­der Dar­le­hens­ge­wäh­rung an die GmbH. Dop­pel­ter Vor­teil bis­her: Das vor­weg­ge­nom­me­ne Erbe an die Kin­der bis 400.000 EUR bleibt steu­er­frei. Die Dar­le­hens­zin­sen wer­den bei den Kin­dern mit der Abgel­tungs­steu­er belas­tet. So weit so gut. …

Aller­dings: Laut Gro­Ko wird die­ses Steu­er­pri­vi­leg abge­schafft. Dar­le­hens­zin­sen unter­lie­gen dann grund­sätz­lich dem (in der Regel höhe­ren) per­sön­li­chen ESt-Satz. Mehr noch: Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat jetzt fest­ge­stellt, dass die Stil­le Betei­li­gung des Gesell­schaf­ters an sei­ner GmbH im Ernst­fall wie ein Gesell­schaf­ter­dar­le­hen wirkt (vgl. Nr. 12/2018). Die Finanz­ver­wal­tung jeden­falls wird die­se Steil­vor­la­ge nut­zen und die Gewinn­be­tei­li­gung an der GmbH in Zin­sen aus einem Gesell­schaf­ter­dar­le­hen umwid­men – mit dem Ergeb­nis: Auch dafür gilt dann der per­sön­li­che Steu­er­satz. Schluss mit den steu­er­ver­schon­ten Zei­ten und der Abgeltungssteuer.

Immer­hin besteht noch die Mög­lich­keit, dass die­se Steu­er erhö­hen­de gesetz­ge­be­ri­sche Maß­nah­me auf die „lan­ge Bank” gescho­ben wird – z. B., weil die Uni­on sich doch noch an ihre Vor­ga­be erin­nert, an der Steu­er­front Alles beim alten zu belas­sen, kei­ne Steu­er­erhö­hun­gen mit­zu­tra­gen und die Unter­neh­men im inter­na­tio­na­len Steu­er­wett­be­werb nicht wei­ter zu belasten.

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Interessant: „Man muss nicht alle Aspekte teilen, aber kennen …”

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