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Volkelt-Briefe

Geschäftsführungs-Krisen-Strategie: Durchstarten mit neuen Geschäftspartnern

Alarm­stu­fe ROT in der Auto­mo­bil­in­dus­trie” – so die jüngs­te Bestands­auf­nah­me des Han­dels­blat­tes zur Lage der Bran­che und der vie­len klei­ne­ren Zulie­fe­rer-Betrie­be im Umfeld der Gro­ßen. Abseh­bar ist, dass es vie­le Betrie­be ohne Umstruk­tu­rie­run­gen nicht packen wer­den. Aber es muss ja nicht gleich auf einen Aus­ver­kauf hin­aus­lau­fen. Die bes­se­re Lösung kann durch­aus dar­in bestehen, mit den rich­ti­gen Part­nern die Zukunft zu bau­en. Wor­auf müs­sen Sie ach­ten, damit die Rah­men­be­din­gun­gen stim­men? …Die Boni­tät der GmbH wird in der Pra­xis danach beur­teilt, wie gut das Unter­neh­men mit Eigen­ka­pi­tal aus­ge­stat­tet ist. Wie viel Kapi­tal haf­tet, ist leicht nach­zu­prü­fen: Dazu genügt ein Blick in das elek­tro­ni­sche Unter­neh­mens­re­gis­ter (www.unternehmensregister.de). GmbHs, die ein über­pro­por­tio­na­les Geschäfts­vo­lu­men ledig­lich mit einem Min­dest­ka­pi­tal von 25.000 € abwi­ckeln, müs­sen sich bei der Kre­dit­ver­ga­be in der Regel mit Nach­fra­gen der Ban­ken aus­ein­an­der­set­zen.  Immer mehr GmbHs ach­ten daher auf eine ange­mes­se­ne Kapi­tal­aus­stat­tung. Sind kei­ne Gewinn­rück­la­gen vor­han­den und sind die Gesell­schaf­ter nicht zu einer Kapi­tal­erhö­hung bereit, müs­sen neue Gesell­schaf­ter her. Nicht unüb­lich ist es, auch Geschäfts­part­nern eine Betei­li­gung anzu­bie­ten. Meist in der Form einer Mini- oder Min­der­heits-Betei­li­gung, damit die bestehen­den Macht- und Ent­schei­dungs­ho­hei­ten nicht ver­än­dert wer­den. Eine sol­che Mini-Betei­li­gung soll­te aber genau über­legt sein, um die damit ver­bun­de­nen Risi­ken mög­lichst gering zu halten.

Zunächst soll­ten Sie sich wie üblich Infor­ma­tio­nen über die GmbH und poten­ti­el­le neue Mit-Gesell­schaf­ter bei der IHK, bei einer Wirt­schafts­aus­kunf­tei und im elek­tro­ni­schen Unter­neh­mens­re­gis­ter besor­gen. Fra­gen Sie nach Refe­ren­zen von bestehen­den Geschäfts­kon­tak­ten und brin­gen Sie in Erfah­rung, wel­che Kun­den­be­zie­hun­gen bestehen und wel­che Erfah­run­gen die Kun­den mit die­sem Unter­neh­men gemacht haben (z. B. Gesprä­che mit Kol­le­gen, Blogs, Face­book, Twit­ter usw.). Ent­schei­den Sie sich danach für ein sol­ches Enga­ge­ment, soll­ten Sie Ihre Rech­te und Pflich­ten als Gesell­schaf­ter sehr genau neh­men. Das betrifft:

  • Mit­wir­kungs­rech­te, die laut Gesell­schafts­ver­trag den Gesell­schaf­tern zuste­hen, wer­den ein­ge­hal­ten (zustim­mungs­pflich­ti­ge Geschäfte),
  • Aus­kunfts­be­geh­ren des neu­en Gesell­schaf­ters wer­den kor­rekt erledigt,
  • Gesell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen wer­den for­mal kor­rekt durch­ge­führt (Ein­la­dung, Fris­ten, Durch­füh­rung, Protokoll),
  • Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung wer­den regel­mä­ßig durch­ge­führt (min­des­tens 1 x jähr­lich, bes­ser: vierteljährlich),

Las­sen Sie sich auf Gesell­schaf­ter-Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen nicht von Reden und Vor­trä­gen beein­dru­cken. Ver­lan­gen Sie, dass alle wich­ti­gen Ver­trags­wer­ke im Ori­gi­nal vor­ge­legt werden.

Auch wenn der Haupt-Gesell­schaf­ter Ihre Anlie­gen als Miss­trau­en und stö­ren­den Ein­grif­fe bewer­tet, soll­ten Sie sich von sol­chen Vor­sichts­maß­nah­men nicht abbrin­gen las­sen. Im Gegen­teil: Alle Ver­su­che sei­tens des Haupt-Gesell­schaf­ters, z. B. Ihre Ein­sichts- und Aus­kunfts­rech­te zu beschnei­den, soll­ten Sie beson­ders miss­trau­isch machen. Die­se dür­fen nur in Son­der­fäl­len ein­ge­schränkt wer­den (§ 51a GmbH-Gesetz). Kommt es den­noch zu wirt­schaft­li­chen Unre­gel­mä­ßig­kei­ten und im Anschluss zu einem Insol­venz­ver­fah­ren, müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass die Gläu­bi­ger ver­su­chen wer­den, auch Sie als Min­der­heits-Gesell­schaf­ter per­sön­lich haft­bar zu machen. Das ist aber nicht ganz so ein­fach. Die Gerich­te räu­men dem Min­der­heits-Gesell­schaf­ter in der Regel eine schutz­wür­di­ge Rol­le ein. Aller­dings: Bei nach­ge­wie­se­ner Mit­wis­ser- oder Täter­schaft kann es zur (per­sön­li­chen) Haf­tung kom­men. Sie sind also gut bera­ten, nicht Alles abzu­ni­cken, son­dern Ihre Rol­le auch als Min­der­heits-Gesell­schaf­ter jeder­zeit seri­ös und gewis­sen­haft wie ein „ordent­li­cher Geschäfts­mann“ wahrzunehmen.

Als Geschäfts­füh­rer einer sol­chen GmbH wis­sen Sie um die Abhän­gig­kei­ten – nicht zuletzt aus den „Gesprä­chen” um die Kon­di­tio­nen. Sie ken­nen aber auch die Schnitt­stel­len der Pro­dukt­li­ni­en, bei denen Alli­an­zen mög­lich sind. Hier liegt es an Ihnen, Initia­ti­ven zu ergrei­fen, um mit neu­en Kon­stel­la­tio­nen und Pro­dukt­an­ge­bo­ten wei­ter­hin erfolg­reich im Ren­nen zu blei­ben. U. E. ist jetzt der rich­ti­ge Zeit­punkt, die Füh­ler in die­se Rich­tung auszustrecken.

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