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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer unterwegs – Maßnahmen gegen ein Fahrverbot

Die Rück­nah­me eines Fahr­ver­bots nach einer gro­ben Pflicht­ver­let­zung mit Ver­weis auf das sog. Über­maß­ver­bot ist nicht schon dann gerecht­fer­tigt, wenn die beson­de­re Här­te mit erwar­te­ten erheb­li­chen Ertrags- oder Gewinn­ein­bu­ßen begrün­det wird, wenn nicht zugleich kon­kret auf­ge­zeigt ist, dass die­se mit einer dro­hen­den Exis­tenz­ge­fähr­dung ein­her­ge­hen. Nur dann ist das Gericht ver­pflich­tet, Behaup­tun­gen des Betrof­fe­nen im Rah­men sei­ner Amts­auf­klä­rungs­pflicht wei­ter nach­zu­ge­hen (OLG Bam­berg, Beschluss vom 28.12.2015, 3 Ss Owi 1450/15). …

Dem­nach genügt es nicht, wenn Sie auf erheb­li­che Ertrags- und Gewinn­ein­bu­ßen ver­wei­sen, die für Sie bzw. Ihre GmbH mit dem Fahr­ver­bot ver­bun­den sind. Die Aus­wir­kun­gen müs­sen Ihre „Exis­tenz bedro­hen“ – das geht nur, indem Sie den Nach­weis erbrin­gen, dass Sie in der Fol­ge nicht mehr in der Lage sind, Ihre finan­zi­el­len Ver­pflich­tun­gen zur erfül­len und (geschäft­li­che und anschlie­ßend pri­va­te) Insol­venz droht.

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