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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Tantieme: Steuerprüfer beanstanden Bemessungsgrundlage

Immer wie­der berich­ten uns Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gen, wie peni­bel die Finanz­be­hör­den gezielt nach (kleins­ten) Form­feh­lern in den GmbH-Ver­trä­gen – und ganz beson­ders im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag – suchen. Das gilt auch für alle die Feh­ler, wenn es zu Abwei­chun­gen zwi­schen der schrift­li­chen Ver­ein­ba­rung und der tat­säch­li­chen Durch­füh­rung eines Vor­gangs kommt. Pro­ble­me gibt es aber auch dann, wenn für die Bemes­sungs­grund­la­ge der Tan­tie­me unkla­re Begrif­fe ver­wen­det wer­den (Bilanz­ge­winn, Roh­ge­winn). Nach eini­gen Hin­wei­sen von Bera­tern sieht es der­zeit so aus, als ob die Finanz­be­hör­den jetzt die For­mu­lie­run­gen für die Tan­tie­me-Bemes­sungs­grund­la­ge „Gewinn“ ins Visier neh­men. Im kon­kre­ten Fall hat­te der Geschäfts­füh­rer eine For­mu­lie­rung aus einem Ver­trags­mus­ter in sei­nen Anstel­lungs­ver­trag über­nom­men, wonach „sons­ti­ge Steu­er­ver­güns­ti­gun­gen, die den Gewinn unmit­tel­bar beein­flus­sen und betriebs­wirt­schaft­lich nicht gebo­ten sind, den Tan­tie­me­an­spruch des Geschäfts­füh­rers auf den GmbH-Gewinn nicht mindern“.

Im Klar­text:

Hier könn­te es sich zum Bei­spiel um einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag han­deln, der (auch) aus steu­er­li­chen Grün­den zur Gewinn­re­du­zie­rung ein­ge­setzt wird. Wobei die damit finan­zier­ten Inves­ti­tio­nen (z. B. neue Maschi­nen, Pkw usw.) betriebs­wirt­schaft­lich nicht unbe­dingt als not­wen­dig („gebo­ten“) ein­zu­stu­fen sind. Fol­ge: Allei­ne die­se Unklar­heit genügt den Finanz­be­hör­den schon, um die gesam­te Tan­tie­me-Rege­lung zu kippen.

Im oben geschil­der­ten Fall woll­ten die Finanz­be­hör­den augen­schein­lich ein Mus­ter­fall exer­zie­ren. Ziel: Alle Gewinn-Tan­tie­men, deren For­mu­lie­rung auch nur kleins­te defi­ni­to­ri­sche Unklar­hei­ten zulas­sen, sol­len – finanz­ge­richt­lich abge­seg­net – als nicht vor­schrifts­mä­ßig ver­ein­bart gel­ten und damit ver­bun­de­ne Zah­lun­gen an den Geschäfts­füh­rer ins­ge­samt als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen nach­ver­steu­ert wer­den dür­fen. Wir raten, die in Ihrem Anstel­lungs­ver­trag ver­ein­bar­te Tan­tie­me-Rege­lung am bes­ten noch vor dem Jah­res­en­de genau zu prüfen.

Die Lösung: Finanz­amts-taug­lich ist nach unse­ren Erfah­run­gen die fol­gen­de Formulierung:

Der Geschäfts­füh­rer erhält neben sei­nen Fest­be­zü­gen eine Tan­tie­me in Höhe von (Zahl) % des laut Steu­er­bi­lanz nach Ver­rech­nung mit Ver­lust­vor­trä­gen und vor Abzug der Kör­per­schaft- und Gewer­be­steu­er ermit­tel­ten Gewinns. Die Tan­tie­me ist einen Monat nach Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses durch die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung fäl­lig. Nach­träg­li­che Ände­run­gen der Bilanz, ins­be­son­de­re auf­grund abwei­chen­der steu­er­li­cher Ver­an­la­gung, sind bei deren Bestands­kraft zu berück­sich­ti­gen. Zuviel gezahl­te Beträ­ge hat der Geschäfts­füh­rer zu erstat­ten. Der Anspruch auf Tan­tie­me ent­fällt für das Geschäfts­jahr der Kün­di­gung, wenn dem Geschäfts­füh­rer von der Gesell­schaft aus wich­ti­gem Grund gekün­digt wird. Schei­det der Geschäfts­füh­rer aus sons­ti­gen Grün­den wäh­rend des Geschäfts­jah­res aus sei­nem Amt aus, hat er Anspruch auf zeit­an­tei­li­ge Tan­tie­me. Der Geschäfts­füh­rer kann einen Anspruch auf einen Vor­schuss auf sei­ne Gewinn-Tan­tie­me mit Abschluss des Geschäfts­jah­res zum 31.12.<Jahr>  gel­tend machen, sofern laut Betriebs­wirt­schaft­li­cher Aus­wer­tung (BWA) ein Gewinn für das abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr zu erwar­ten ist. Der Vor­schuss auf die Tan­tie­me beträgt danach maxi­mal 50 % (alter­na­tiv: 80 %) der vor­läu­fig aus­ge­wie­se­nen Berech­nungs­grund­la­ge der Tan­tie­me. Vor­schuss­zin­sen wer­den nicht erho­ben. Die Bezü­ge des Geschäfts­füh­rers wer­den von der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung im Abstand von zwei (drei) Jah­ren auf Ange­mes­sen­heit und Ver­gleich­bar­keit mit den Bezü­gen von Geschäfts­füh­rern ver­gleich­ba­rer Unter­neh­men überprüft.

In nicht weni­gen Unter­neh­men – auch in der Rechts­form GmbH – sind die Eigentümer/Gesellschafter dazu über­ge­gan­gen, auch ande­re Prä­mi­en­sys­te­me für die Geschäfts­füh­rung vor­zu­ge­ben. In Anleh­nung an die Ent­wick­lung in vie­len bör­sen­no­tier­ten Akti­en­ge­sell­schaf­ten (AG), will man so eine Aus­rich­tung auch des ope­ra­ti­ven Geschäfts­be­triebs auf eine nach­hal­ti­ge Unter­neh­mens­ent­wick­lung errei­chen – z. B. nach EK-Aus­stat­tung, Beschäf­ti­gung, Inno­va­ti­ons­etat usw. Ach­tung: Was in AGs mög­lich ist, wird von den Finanz­äm­tern für GmbHs längst nicht mit­ge­tra­gen – hier sieht man ver­ein­bar­te Umsatz- und ande­re betriebs­wirt­schaft­li­che Leis­tungs­zie­le für die Geschäfts­füh­rung nach wie vor kri­tisch. Ohne Rück­spra­che mit dem Steu­er­be­ra­ter und Abspra­che mit dem Finanz­amt ist hier des­we­gen Zurück­hal­tung geboten.

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