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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Risiken: Können Sie auch beweisen, dass Sie keine Fehler machen?

Immer öfter wer­den Geschäfts­füh­rer mit­tel­stän­di­scher GmbHs für (ver­meint­li­che) Manage­ment-Feh­ler ver­ant­wort­lich gemacht und für den ent­stan­de­nen Scha­den zur Kas­se gebe­ten. Das ist z. B. der Fall in Fami­li­en-GmbHs mit zer­strit­te­nen Fami­li­en­zwei­gen, aber auch in GmbHs mit weni­gen, sogar ehe­mals gut befreun­de­ten Gesell­schaf­tern und selbst in GmbHs mit meh­re­ren mit­ar­bei­ten­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rern. Der BGH ver­langt in Scha­dens­er­satz­pro­zes­sen seit eini­gen Jah­ren oft eine sog. abge­stuf­te Beweis­last. Danach müs­sen Sie Ihre Unschuld bewei­sen kön­nen (z. B. BGH, Urteil vom 19.7.2001, IX ZR 36/99). Das ist im Ein­zel­fall fast nicht zu leis­ten, wenn Sie kei­ne ent­spre­chen­de Vor­sor­ge treffen.

Auch in der neue­ren Recht­spre­chung über­wiegt die Auf­fas­sung, dass der Geschäfts­füh­rer in der Pflicht ist. Das Ober­lan­des­ge­richt (OLG)Brandenburg ver­langt z. B. vom Geschäfts­füh­rer, „dass der Geschäfts­füh­rer dar­zu­le­gen und erfor­der­li­cher­wei­se zu bewei­sen hat, dass er sei­nen Sorg­falts­pflich­ten nach­ge­kom­men ist und ihn kein Ver­schul­den trifft” (Urteil v. 7.2.2018, / U 132/16). Auf die dar­aus fol­gen­de Doku­men­ta­ti­ons­ver­pflich­tung des Geschäfts­füh­rers  haben wir bereits ver­wie­sen und ent­spre­chen­de Hin­wei­se gege­ben (vgl. Nr. 21, 22, 24 /2018). Das OLG sieht aber auch eine Beweis­pflicht der GmbH für den ent­stan­de­nen Scha­den. Bei­de Sei­ten müs­sen also vor Gericht lie­fern. Das Gericht ver­langt außer­dem, dass der Geschäfts­füh­rer „in der kon­kre­ten Ent­schei­dungs­si­tua­ti­on die ver­füg­ba­ren Infor­ma­ti­ons­quel­len tat­säch­li­cher und recht­li­cher Art aus­schöpft”. Was tun?

Am bes­ten ver­mei­den Sie Feh­ler und damit mög­li­che Angriffs­flä­chen. Hier eine Über­sicht der Feh­ler­quel­len, die GmbH-Geschäfts­füh­rer in der Pra­xis Pro­ble­me machen und die Scha­dens­an­sprü­che der GmbH, der GmbH-Gesell­schaf­ter oder Drit­ter aus­lö­sen. Das sind: ..

  • Über­schrei­ten der Kom­pe­ten­zen (Geschäf­te außer­halb des „Gegen­stan­des der GmbH”, Geschäfts­ab­schlüs­se ohne die aus­drück­lich vor­ge­se­he­ne Zustim­mung durch die Gesell­schaf­ter, sons­ti­ge Ver­stö­ße gegen Ver­pflich­tun­gen aus dem GmbH-Ver­trag, dem Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag oder gegen die im Gesell­schafts­ver­trag ver­an­ker­ten Unter­neh­mens­grund­sät­ze oder Geschäftsordnungen),
  • Risi­ko­ge­schäf­te - und zwar sol­che Geschäf­te, die ohne kauf­män­nisch übli­che Absi­che­run­gen (Sicher­hei­ten,  Boni­täts­prü­fung) abge­schlos­sen wer­den oder für die der Geschäfts­füh­rer nicht die not­wen­di­gen Zusatz­in­for­ma­tio­nen (Qua­li­täts­si­che­rung, Zer­ti­fi­zie­run­gen) ein­ge­holt hat,
  • Ver­stö­ße gegen gesetz­li­che Bestim­mun­gen – z. B. nach dem GmbH-Gesetz (Kapi­tal­erhal­tung, Pflicht zur Ein­be­ru­fung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung, Ver­stö­ße gegen Infor­ma­ti­ons- und Aus­kunfts­pflich­ten), nach der Abga­ben­ord­nung (Ver­let­zung der steu­er­li­chen Pflich­ten) oder nach dem Sozialgesetzbuch,
  • Ver­stö­ße gegen die Com­pli­ance-Ver­pflich­tun­gen – z. B. Ver­stö­ße gegen Arbeits­ge­set­ze (Arbeits­zei­ten, Sicher­heits­be­stim­mun­gen für Arbeits­plät­ze), gegen Kar­tell­ge­set­ze, Wett­be­werbs­ver­stö­ße, Ver­stö­ße gegen Umwelt­schutz­auf­la­gen usw.,
  • Ver­stö­ße gegen die Orga­ni­sa­ti­ons­pflich­ten – das betrifft z. B. Ein­stel­lung geeig­ne­ter Mit­ar­bei­ter, Ein­rich­tung eines Con­trol­ling, Ein­rich­ten eines Infor­ma­ti­ons­ka­ta­lo­ges und eines Berichtswesens).
  • Maß­nah­men: Um Ihre Arbeits- und Vor­ge­hens­wei­se im gericht­li­chen Ver­fah­ren fun­diert bele­gen zu kön­nen, müs­sen Sie die ein­zel­nen Vor­gän­ge voll­stän­dig, über­sicht­lich und in der zeit­li­chen Abfol­ge lücken­los doku­men­tie­ren. Wie Sie dazu am bes­ten vor­ge­hen, haben wir in Aus­ga­be Nr. 22/2018 im Ein­zel­nen dar­ge­stellt. Es ist ein Feh­ler, aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den, aus dem Ver­trau­en in den Gegen­über her­aus oder aus ande­ren Grün­den, auf eine aus­führ­li­che Doku­men­ta­ti­on zu ver­zich­ten. So viel Büro­kra­tie in eige­ner Sache muss sein.
Beden­ken Sie immer, dass im Ernst­fall (Kün­di­gung, Abbe­ru­fung) gegen Sie ein sofor­ti­ges Haus­ver­bot ver­hängt wer­den kann – Sie also kei­nen Zugang mehr zu den Unter­la­gen haben, die im Eigen­tum der GmbH ste­hen. Sie sind also gut bera­ten, wenn Sie Unter­la­gen, die Ihre Tätig­keit betref­fen, in zwei­ter Aus­füh­rung bei sich zu Hau­se auf­be­wah­ren. Das betrifft selbst­ver­ständ­lich auch alle ver­trag­li­chen Doku­men­te – also z. B. den Gesell­schafts­ver­trag der GmbH (hier: Kata­log zustim­mungs­pflich­ti­ger Geschäf­te), Ihren Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag (hier: Rech­te und Pflich­ten, Zusatz­ver­ein­ba­run­gen), sons­ti­ge ver­trag­li­che Bezie­hun­gen zur GmbH (hier: Gesell­schaf­ter­dar­le­hen, stil­le Betei­li­gung usw.) und die Grund­la­gen aller weit­rei­chen­den Ent­schei­dun­gen (Gut­ach­ten, Exper­ti­sen, Markt­ana­ly­sen, Gesprächs­pro­to­kol­le usw.).

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