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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer privat: Wertlose Aktien mindern die Steuerlast

Bucht Ihre Bank wert­lo­se gewor­de­ne Akti­en end­gül­tig aus Ihrem Depot aus, dann kön­nen Sie den Ver­lust bei den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen gegen­rech­nen. Das Finanz­amt ver­wei­ger­te die steu­er­li­che Aner­ken­nung noch damit, dass ein For­de­rungs­aus­fall oder die Liqui­da­ti­on einer Kapi­tal­ge­sell­schaft kei­ne Ver­äu­ße­rung im Sin­ne des Geset­zes ist. Das Finanz­ge­richt (FG) Rhein­land-Pfalz gab jetzt dem Inha­ber des Akti­en­de­pots recht (FG Rhein­land-Pfalz, Urteil v. 12.12.2018, 2 K 1952/16).

Die Finanz­be­hör­den wol­len das so nicht hin­neh­men und haben Revi­si­on zum BFH ein­ge­legt (Akten­zei­chen: VIII R 5/19). Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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