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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer privat – Krankheitskosten sind keine Sonderausgaben

Zah­len Sie als pri­vat Ver­si­cher­ter Krank­heits­kos­ten aus der eige­nen Tasche, um damit … Ihren Anspruch auf die jähr­li­che Bei­trags­rück­erstat­tung zu sichern, dann kön­nen Sie die­se Kos­ten anschlie­ßend nicht als Son­der­aus­ga­ben abset­zen (Finanz­ge­richt Müns­ter, Urteil vom 17.11.2014, 5 K 149/14 E).

Das Urteil ist noch nicht rechts­kräf­tig. Gehen Sie davon aus, dass der Sach­ver­halt vom Bun­des­fi­nanz­hof erneut geprüft wird. U. E. ist durch­aus vor­stell­bar, dass der BFH hier ande­re Grund­sät­ze anle­gen wird. Begrün­dung: Pri­va­te Krank­heits­kos­ten soll­ten steu­er­lich nicht schlech­ter gestellt wer­den als die Bei­trags­zah­lung zur Kran­ken­ver­si­che­rung. Ent­schei­det der BFH pro Steu­er­zah­ler, kön­nen Sie je nach Fall und Kos­ten­be­tei­li­gung Steu­er­rück­zah­lun­gen erwar­ten. Als Betrof­fe­ner soll­ten Sie Ein­spruch gegen den Steu­er­be­scheid ein­le­gen. Wir hal­ten Sie auf dem Laufenden.

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