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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer privat: Finanzbehörden planen Stichproben

Offi­zi­ell will das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) mit dem Gesetz zur Moder­ni­sie­rung des Besteue­rungs­ver­fah­rens Erleich­te­run­gen ein­füh­ren, so wer­den z. B. die Abga­be­fris­ten für Steu­er­erklä­run­gen wie­der ver­län­gert und zwar zum 1.8. des Fol­ge­jah­res, bzw. zum 28.2 des über­nächs­ten Jah­res bei Aus­fer­ti­gung der Steu­er­erklä­rung durch einen Bera­ter. Aber: Gleich­zei­tig behal­ten sich die Finanz­be­hör­den stren­ge­re Auf­la­gen bei der Abga­be­pflicht schon bei kleins­ten Ver­ge­hen und gerin­gen Steu­er­nach­zah­lungs­be­trä­gen vor.

Bei­spiel:Ist eine Nach­zah­lung von mehr als 10.000 EUR zu erwar­ten, kann das Finanz­amt einen kür­ze­ren Abga­be­ter­min für Ihre Steu­er­erklä­run­gen ver­lan­gen – etwa bereits nach 4 Mona­ten nach Ablauf des Steu­er­jah­res. Neu ein­ge­führt wird eine sog. Zufalls­aus­wahl. Damit behält sich das Finanz­amt ab 1.1.2018 vor, kür­ze­re Fris­ten für Steu­er­zah­ler fest­zu­set­zen, die nach einer auto­ma­ti­ons­ge­stütz­ten Zufalls­aus­wahl her­aus­ge­fil­tert wer­den (Quel­le: Bun­des­ge­setz­blatt 2016 vom 22.7.2016 Teil I S. 1679).

Aller­dings müs­sen Sie als Steu­er­zah­ler davon aus­ge­hen, dass das Zufalls­ver­fah­ren nicht ohne sach­li­che Kri­te­ri­en ange­wandt wird – so wer­den die Finanz­be­hör­den Auf­fäl­lig­kei­ten sam­meln und dar­aus die Steu­er­zah­ler aus­wäh­len, die mit einer kür­ze­ren Abga­be­pflicht für ihre Steu­er­erklä­run­gen rech­nen müs­sen. Bei­spiel: Stän­di­ge Ver­lust­zu­wei­sun­gen aus der Betei­li­gung an Ihrer GmbH. Wird die ver­kürz­te Frist dann nicht ein­ge­hal­ten, darf das Finanz­amt Ver­spä­tungs­zu­schlag oben drauf rechnen.

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