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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer privat: BFH deckelt doppelte Haushaltsführung

Geschäfts­füh­rer, die für eine Zeit aus­wärts arbei­ten und vor Ort eine Woh­nung anmie­ten, kön­nen die Kos­ten dafür bei der Steu­er anset­zen. Dabei gilt nach neu­es­ter Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH): Unter­kunfts­kos­ten im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung sind not­wen­dig, soweit sie sich für eine Woh­nung mit einer Wohn­flä­che bis zu 60 qm bei einem orts­üb­li­chen Miet­zins für eine nach Lage und Aus­stat­tung durch­schnitt­li­che Woh­nung (Durch­schnitts­miet­zins) erge­ben (BFH, Urteil v. 12.7.2017, VI R 42/15). …

Das gilt auch, wenn Sie am Arbeits­ort eine Woh­nung kau­fen und im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung bewoh­nen. Woh­nen die Ehe­gat­ten über­wie­gend gemein­sam am Beschäf­ti­gungs­ort und haben Sie einen zusätz­li­chen Wohn­sitz, sind nach neu­es­ter Recht­spre­chung die Vor­aus­set­zung für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung nicht mehr gege­ben – hier dür­fen die Finanz­be­hör­den in jedem Ein­zel­fall. Damit soll der Miss­brauch ver­hin­dert wer­den (vgl. dazu BFH, Urteil v. 8.10.2014, VI R 16/14).

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