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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Pflichten: Unerfahrenheit schützt nicht vor Strafe

Geschäft­li­che Uner­fah­ren­heit“ – so das Ver­wal­tungs­ge­richt Koblenz – „schützt nicht vor der Haf­tung für Steu­er­schul­den“. So klar und unmiss­ver­ständ­lich war schon lan­ge nicht mehr in einem Urteil eines deut­schen Gerichts nach­zu­le­sen, dass der Geschäfts­füh­rer einer GmbH/UG für nicht oder falsch dekla­rier­te Steu­ern per­sön­lich haf­tet (VG Koblenz, Urteil vom 13.11.2015, 5 K 526/15). …Dabei ging es in dem Ver­fah­ren noch nicht ein­mal um einen kon­kre­ten Ver­stoß gegen die Vor­schrif­ten der Abga­ben­ord­nung (AO). Die (uner­fah­re­ne) Geschäfts­füh­re­rin einer frisch gegrün­de­ten Unter­neh­mer­ge­sell­schaft hat­te gegen die Voll­zie­hung des Gewer­be­steu­er­be­scheids aus Ihrem Pri­vat­ver­mö­gen geklagt. Das Gericht hat die Kla­ge abge­wie­sen: „Kommt die Geschäfts­füh­re­rin einer UG nicht ihren Pflich­ten nach, für die UG Steu­er­erklä­run­gen abzu­ge­ben und Steu­ern zu zah­len, kann sie per­sön­lich zur Beglei­chung der Steu­er­schul­den her­an­ge­zo­gen wer­den“. Das gilt auch dann, wenn die Gemein­de die Gewer­be­steu­er auf der Grund­la­ge einer Steu­er­schät­zung veranlagt.

Erfah­re­ne Geschäfts­füh­rer ken­nen die­se Rechts­la­ge. Auch wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig über die Recht­spre­chung, nach der bei Steu­er- und ins­be­son­de­re auch Sozi­al­ver­si­che­rungs-Bei­trags­rück­stän­den der Geschäfts­füh­rer zur per­sön­lich Haf­tung her­an­ge­zo­gen wird. Inter­es­sant an die­sem Urteil ist der Ver­weis auf das „Nicht-Wis­sen“. Der Gesetz­ge­ber erwar­tet von Ihnen     fun­dier­te Kennt­nis­se über Geset­ze und Vor­schrif­ten als Vor­aus­set­zung zur Teil­nah­me am Geschäfts­verkehr. Sind Sie nicht in der Lage, eine Ent­schei­dung fach­lich zu fun­die­ren, müs­sen Sie sich exter­nen fach­li­chen Rat ein­ho­len (Steu­er­be­ra­ter, Rechts­an­walt, Gut­ach­ter usw.). Las­sen Sie sich nicht bera­ten, han­deln Sie zumin­dest fahr­läs­sig (OLG Olden­burg, Urteil vom 22.6.2006, 1 U 34/03) und damit schuldhaft.

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