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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer muss Steuererklärungen eigenhändig prüfen

In den nächs­ten Wochen ist für vie­le GmbH-Geschäfts­füh­rer wie­der tro­cke­ne Schreib­tisch­ar­beit ange­sagt – der Steu­er­be­ra­ter wird die Steu­er­klä­run­gen für das abge­lau­fe­ne Geschäfts­jahr anfer­ti­gen und Ihnen zur Unter­schrift vor­le­gen. Für vie­le Kol­le­gen ist das eine rei­ne Rou­ti­ne­an­ge­le­gen­heit. Sie ver­las­sen sich blind auf Ihren Steu­er­be­ra­ter. Das ist zwar ver­ständ­lich, kann aber … in der Pra­xis unan­ge­neh­me Spät­fol­gen haben. Als Geschäfts­füh­rer der GmbH sind Sie schluss­end­lich ver­ant­wort­lich dafür, dass der abge­ge­be­ne Inhalt der Steu­er­erklä­run­gen kor­rekt ist – genau genom­men dür­fen Sie sich also nicht „blind“ auf Ihren Bera­ter verlassen.

Das sehen auch die Gerich­te so, die zu ent­spre­chen­den Haf­tungs­fra­gen ent­schei­den muss­ten. Laut Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) muss der Geschäfts­füh­rer „die vom Steu­er­be­ra­ter erstell­ten Steu­er­erklä­run­gen auf Rich­tig­keit prü­fen“. Unter­lässt er das, muss er Steu­er­rück­stän­de einer zwi­schen­zeit­lich liqui­dier­ten GmbH aus der eigenen Tasche zah­len (Urteil vom 28.08.2008, VII B 240/07). Im Fall hat­te der Geschäfts­füh­rer über­se­hen, dass ein grö­ße­rer Betrag (250.000 €) als umsatz­steu­er­freie Aus­fuhr­lie­fe­run­gen auf­ge­führt war. Dem Geschäfts­füh­rer – so das Gericht – hät­te das auf­fal­len müssen.

Der beschrie­be­ne Fall ist sicher­lich eine Aus­nah­me. Für die Pra­xis emp­fiehlt es sich, die Steuer­erklärungen nicht „blind“ zu unter­schrei­ben, son­dern zumin­dest immer eine Voll­stän­dig­keits­prü­fung (KSt-Erklä­rung, Anla­ge A – Nicht abzieh­ba­re Auf­wen­dun­gen – , Anla­ge WA – wei­te­re Anga­ben – , Erklä­rung zur geson­der­ten Fest­stel­lung, Gewer­be­steu­er­erklä­rung, Umsatz­steu­er­erklä­rung) und eine Plau­si­bi­li­täts­prü­fung der aus­ge­wie­se­nen Beträ­ge vorzunehmen.

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