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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer muss sich bei Dumping-Angeboten absichern

Erwar­ten die Gesell­schaf­ter von Ihnen, dass Sie bzw. die GmbH für einen bestimm­ten Auf­trag unbe­dingt den Zuschlag erhält, müs­sen Sie auf­pas­sen. Und zwar dann, wenn Sie die Kal­ku­la­ti­on so zurecht­bie­gen, dass die GmbH zwar den Auf­trag erhält. Aber nur, weil Sie drauf­zah­len. Das kann zwar Sinn machen, z. B. wenn sich dar­aus Fol­ge­auf­trä­ge erge­ben oder wenn Sie den Auf­trag als Refe­renz brau­chen. Pro­ble­me kann es aber geben, wenn einer der Gesell­schaf­ter dem poten­zi­el­len Geschäfts­part­ner einen Gefal­len tun will, ohne dafür die Zustim­mung der übri­gen Gesell­schaf­ter einzuholen.

Ach­tung:Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) muss­te in einem sol­chen Fall bereits ent­schei­den – aller­dings zu Unguns­ten des Geschäftsführers.

Bei­spiel: Ein Geschäfts­füh­rer hat­te für die GmbH ein Ange­bot zur Auf­trag­be­schaf­fung abge­ge­ben, das weit unter den Kos­ten der GmbH zur Leis­tungs­er­brin­gung lag. Die GmbH ver­lang­te Scha­dens­er­satz vom Geschäfts­füh­rer. Beson­der­heit: Für die­sen Haf­tungs­fall gilt § 93 des Akti­en­ge­set­zes (AktG) auch für den GmbH-Geschäfts­­­füh­rer. Das bedeu­tet eine Umkehr der Beweis­last. Der Geschäfts­füh­rer muss bewei­sen, dass er mit der Sorg­falt des ordent­li­chen Geschäfts­man­nes kal­ku­liert hat. Die GmbH muss vor Gericht ledig­lich dar­le­gen, dass ihr aus dem Ver­hal­ten des Geschäfts­füh­rers ein Scha­den ent­stan­den ist (so zuletzt BGH mit Beschluss vom 18.2.2008, II ZR 62/07).

Als Geschäfts­füh­rer dür­fen Sie sich bei der Erstel­lung von Leis­tungs­an­ge­bo­ten auf kei­nen Fall „blind“ auf die Vor­la­ge der jewei­li­gen Fach­ab­tei­lung ver­las­sen. Prü­fen Sie unbe­dingt mit Ihrem erfah­re­nen Blick, ob das Leis­tungs­an­ge­bot den Auf­trag umfas­send abdeckt und die aus­ge­wie­se­nen Prei­se plau­si­bel sind. Schwie­ri­ger ist es, wenn die Gesell­schaf­ter erwar­ten, dass ein Auf­trag unbe­dingt akqui­riert wer­den soll – auch wenn das nur mit Dum­ping-Prei­sen mög­lich ist. In die­sem Fall muss sich der Geschäfts­füh­rer absi­chern. Bestehen Sie auf einer schrift­li­chen Wei­sung der Gesell­schaf­ter – am bes­ten in Form eines Beschlus­ses der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung. Ist das nicht durch­zu­set­zen, soll­ten Sie den Vor­gang exakt im Pro­to­koll (Wer hat wann was ange­wie­sen; Sor­gen Sie dafür, dass Sie Zeu­gen benen­nen kön­nen) fest­hal­ten und die­ses anschlie­ßend allen Gesell­schaf­tern zur Kennt­nis zukom­men lassen.

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