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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer in der Tochter-GmbH: Anspruch auf das Teileinkünfteverfahren

Der Geschäfts­füh­rer einer Toch­ter­ge­sell­schaft, der zugleich Gesell­schaf­ter der Mut­ter­ge­sell­schaft ist und dar­aus (beruf­lich ver­an­lass­te) Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen (Gewinn­aus­schüt­tun­gen) bezieht, hat das Wahl­recht, ob er sei­ne Gewin­ne mit der Ab­geltungssteuer oder nach dem (im Ein­zel­fall güns­ti­ge­ren) Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren besteu­ern will. Vor­aus­set­zung: Tätig­keit in der Toch­ter­ge­sell­schaft steht auf­grund beson­de­rer Umstän­de in einem engen Zusam­men­hang zur Betei­li­gung an der Mut­ter­ge­sell­schaft (BFH, Urteil v. 27.3.2018, VIII R 1/15).

Wei­ter­füh­rend: Geschäfts­füh­rer im Kon­zern, Vol­kelt, Sprin­ger Sci­ence Media

Zu den beson­de­ren Umstän­den führt der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) aus: Das ist gege­ben, wenn zwi­schen der Mut­ter- und der Toch­ter­ge­sell­schaft ein Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag (Organ­schaft) geschlos­sen ist und/oder, wenn die Mut­ter­ge­sell­schaft ledig­lich als Hol­ding tätig ist, die Gewin­ne aus­schließ­lich aus den Akti­vi­tä­ten ihrer Toch­ter­ge­sell­schaf­ten erwirt­schaf­tet. Mit der Besteue­rung nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren hat der Gesell­schaf­ter dann Anspruch dar­auf, dass er 60 % sei­ner Kos­ten des unter­neh­me­ri­schen Enga­ge­ments (Dar­le­hens­zin­sen) als Wer­bungs­kos­ten anset­zen kann.

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