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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Haftung: Neues Strafrecht betrifft Geschäftsführer

Natür­lich wol­len wir Ihnen an die­ser Stel­le kei­ne Nei­gung zur Spiel­sucht oder straf­be­wehr­ter Mani­pu­la­ti­on unter­stel­len. Den­noch: Es gibt eine aktu­el­le Ände­rung im Straf­recht, die .. auch Aus­wir­kun­gen für Geschäfts­füh­rer hat. Dazu: Die Zulas­sungs­vor­aus­set­zun­gen zum Amt des Geschäfts­füh­rers sind in § 6 GmbH-Gesetz gere­gelt. Danach kann nicht Geschäfts­füh­rer sein, wer wegen einer Straf­tat oder meh­re­rer vor­sätz­lich began­ge­ner Straf­ta­ten z. B. durch

  • Unter­las­sen der Stel­lung des Antrags auf Eröff­nung des Insol­venz­ver­fah­rens (Insol­venz­ver­schlep­pung),
  • fal­sche Anga­ben nach § 82 des GmbH-Geset­zes oder § 399 des Aktiengesetzes,
  • unrich­ti­ge Dar­stel­lung nach § 400 des Aki­en­ge­set­zes, § 331 des Han­dels­ge­setz­bu­ches, § 313 des Umwand­lungs­ge­set­zes oder § 17 des Publizitätsgesetzes

ver­ur­teilt ist. Mit der Bestel­lung ins Amt als Geschäfts­füh­rer muss der Geschäfts­füh­rer – Sie ken­nen das – ver­si­chern, dass er die­sen Kata­log zur Kennt­nis genom­men hat und dass er gegen kei­ne die­ser Vor­ga­ben ver­sto­ßen hat. Mit der aktu­el­len Ände­rung des Straf­ge­setz­bu­ches (StGB) wur­den die §§ 265 c – e geän­dert (51. Gesetz zur Ände­rung des Straf­ge­setz­bu­ches). Danach ist Sport­wet­ten­be­trug und die Mani­pu­la­ti­on von berufs­sport­li­chen Wett­be­wer­ben in Zukunft eine Straf­tat. Die Ein­hal­tung der Bestim­mung­nen des § 265 StGB gehört aber auch zu dem Kata­log der nach § 6 GmbH-Gesetz not­wen­di­gen Vor­aus­set­zun­gen zur Zulas­sung als GmbH-Geschäftsführer.

Wie gesagt – wir gehen nicht davon aus, dass die­se Ände­rung des Straf­ge­setz­bu­ches ernst­haf­te Aus­wir­kun­gen auf Ihre Tätig­keit als Geschäfts­füh­rer haben wird. Aller­dings steht zu befürch­ten, dass ein­zel­ne Regis­ter­ge­rich­te die­se Vor­ga­ben ganz genau neh­men wer­den. Durch­aus ver­brei­tet ist ja die gericht­li­che Pra­xis, unge­eig­ne­te gesetz­li­che Maß­nah­men mit ent­spre­chen­den Ver­fah­ren anzu­pran­gern bzw. so eine Kor­rek­tur durch den Gesetz­ge­ber zu erzwin­gen. Der Amts­schim­mel hat schon ganz ande­re Merk­wür­dig­kei­ten hervorgebracht.

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