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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer haftet nur ausnahmsweise für Risikogeschäfte

Eine Geschäfts­­­füh­rer-Haf­tung für sog. Risi­ko-Geschäf­te kommt nur dann in Fra­ge, wenn das Geschäfts­mo­dell von vor­ne­her­ein .. zum Schei­tern ver­ur­teilt ist und wenn für deren Durch­füh­rung kei­ne Zustim­mung der Gesell­schaf­ter vor­liegt (OLG Koblenz, Urteil vom 23.12.2014, 3 U 1544/13).

Beson­ders auf­pas­sen müs­sen meh­re­re Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, die sich in einem risi­ko­be­haf­te­ten Geschäfts­feld betä­ti­gen. Hier gehen die Gerich­te davon aus, dass bei ein­ver­nehm­li­chem Han­deln der Geschäfts­lei­tung kei­ne Haf­tung für ein erfolg­lo­ses Risi­ko-Ge­­schäft gegen einen der ande­ren Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer durch­ge­setzt wer­den kann. Aus­nahme: Der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer wider­spricht aus­drück­lich, weist auf die Risi­ken hin und ver­leiht sei­ner Ver­wei­ge­rung Nach­druck, indem er eine Amts­nie­der­le­gung androht oder durch­führt. Nur für die­sen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer besteht dann Aus­sicht auf Scha­dens­er­satz wegen eines Vermögensschadens.

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