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Geschäftsführer-Gehalt: Nutzen Sie die guten Zahlen aus 2018

Als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer sind Sie gut bera­ten, wenn Sie Ihr Gehalt jähr­lich bis zur steu­er­lich mach­ba­ren Gren­ze anhe­ben. Hin­ter­grund: In der Regel kommt Sie die Gewinn­aus­schüt­tung teu­rer als die Aus­zah­lung von Ertrag als Geschäfts­füh­rer-Gehalt. So gese­hen ist ein hohes Geschäfts­füh­rer-Gehalt die ein­fachs­te Steu­er­ver­mei­dungs-Stra­te­gie in der GmbH. Wich­tig – und dar­auf wei­sen wir an die­ser Stel­le regel­mä­ßig zum Jah­res­en­de hin – ist es, dass die for­ma­len Vor­aus­set­zun­gen für die Gehalts­er­hö­hung (Gesell­schaf­ter­be­schluss) stim­men und dass Ihre Gesamt­ver­gü­tung die steu­er­li­che Ange­mes­sen­heits-Gren­ze nicht übersteigt.

Grund­sätz­lich haben die Finanz­be­hör­den nicht ein­zu­wen­den, wenn …Sie sich bei der Erhö­hung an der durch­schnitt­li­chen Lohn­ent­wick­lung ori­en­tie­ren. Für 2019 pro­gnos­ti­ziert die Kien­baum Manage­ment-Bera­tung für Deutsch­land einen kräf­ti­gen Lohn­schub von bis zu 3,1 % (Kien­baum Gehalts­ent­wick­lungs­pro­gno­se 2019). Bei guter Ertrags­la­ge der GmbH soll­te damit für den Geschäfts­füh­rer eine Stei­ge­rung des Geschäfts­füh­rer-Fest­ge­halts um eben­falls 3,1 % plus einem gerin­gen Auf­schlag steu­er­lich durch­setz­bar sein. Wir emp­feh­len einen Auf­schlag knapp unter der 3,5 % Mar­ge, also um maxi­mal um zusätz­lich 0,39 % auf ins­ge­samt 3,49 % – zu zah­len ab Janu­ar 2019.

Die Finanz­be­hör­den arbei­ten zum Teil mit Ver­gleichs­wer­ten für die Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter anhand der sog. Karls­ru­her Tabel­len (OFD Karls­ru­he vom 4.3.2009, S 2742/84). Zur Beur­tei­lung der Geschäfts­füh­rer-Gehäl­ter in den Fol­ge­jah­ren berech­nen die Finanz­be­hör­den einen jähr­li­chen Auf­schlag von 3 %. Das wird auch von den Finanz­ge­rich­ten so gerech­net und kann damit als akzep­ta­bler Maß­stab betrach­tet wer­den. Inso­fern soll­te der Auf­schlag von 3,49 % für Geschäfts­füh­rer steu­er­lich mach­bar sein. Neh­men Sie Ihren Steu­er­be­ra­ter mit ins Boot – hat der kei­ne Beden­ken, kön­nen Sie die Erhö­hung umge­hend für 2019 beschlie­ßen und ab 1.1.2019 umset­zen. Bei schlech­ter Ertrags­la­ge (0‑Gewinn bis Ver­lust) soll­ten Sie kei­ne Gehalts­er­hö­hung vornehmen.

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