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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer/Compliance: Was Sie jetzt veranlassen müssen

Betrifft … Dar­um geht es … to do …
Büro­kra­tie­kos­ten Der Bei­trags­satz zur Arbeits­för­de­rung (Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung) wird ab dem 1.1.2020 befris­tet bis zum Ende des Jah­res 2022 um wei­te­re 0,1 % auf 2,4 % mit­tels Rechts­ver­ord­nung (Bei­trags­satz­ver­ord­nung) gesenkt. Wird das Kurz­ar­bei­ter­geld ver­län­gert gezahlt, kann das aller­dings schnel­len Hand­lungs­be­darf sei­tens der BA not­wen­dig machen. Kurz­ar­bei­ter­geld für mit­tel­gro­ße und klei­ne­re Unter­neh­men:           Prü­fen Sie die Vor­aus­set­zun­gen für eine Inan­spruch­nah­me (vgl. dazu Nr. 41/2019

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