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Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Anstellungsvertrag: Neue Chancen im Vertragspoker (Ausscheiden)

Mit der neue­ren Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) zur Gerichts­zu­stän­dig­keit bei Aus­ein­an­der­set­zun­gen zwi­schen dem Arbeit­ge­ber „GmbH” und sei­nem Geschäfts­füh­rer erge­ben sich für Geschäfts­füh­rer im „Aus­ein­an­der­set­zungs­fall” gute Mög­lich­kei­ten, das Aus­schei­dens­sze­na­rio zu sei­nen Guns­ten zu beeinflussen.

Hin­ter­grund: …  Deut­sche Arbeits­ge­rich­te schüt­zen ten­den­zi­ell Arbeit­neh­mer und ent­schei­den oft zu deren Guns­ten. „Im Zwei­fel für den Arbeit­neh­mer” heisst hier in vie­len Fäl­len die Devi­se deut­scher Gerich­te in Sachen Arbeits­recht – meist auf Kos­ten der Arbeit­ge­ber. Was für den Arbeit­neh­mer recht ist, kann für den „Arbeit­neh­mer” Geschäfts­füh­rer durch­aus bil­lig sein.

Die Rechts­la­ge: Als GmbH-Geschäfts­füh­rer hat­ten Sie bis­her nur aus­nahms­wei­se die Mög­lich­keit, Ihre ver­trag­li­chen Dif­fe­ren­zen vor einem Arbeits­ge­richt klä­ren zu las­sen und zwar dann,

  • wenn Sie als Fremd-Geschäfts­füh­rer bzw. als sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­ger Geschäfts­füh­rer von der Jus­tiz aus­nahms­wei­se in eine arbeit­neh­mer­ähn­li­che Posi­ti­on ein­ge­stuft wur­den, oder
  • wenn Sie das Arbeit­ge­richt im Anstel­lungs­ver­trag aus­drück­lich als zustän­di­ge Rechts­in­stanz ver­ein­bart hat­ten (Was aber im Regel­fall gegen den Arbeit­ge­ber „GmbH” nicht durch­zu­set­zen ist).

In allen ande­ren Fäl­len erklär­ten sich die Arbeits­ge­rich­te für nicht zustän­dig. Ein Pro­zess muss­te dann vor dem zustän­di­gen Land­ge­richt vor der Kam­mer für Wirt­schafts­sa­chen geführt wer­den. Ten­denz: Hier wer­den in der Regel auch sämt­lich gesell­schafts- und han­dels­recht­li­che Grund­sät­ze der Strei­tig­keit inkl. der wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen für die Betei­lig­ten Par­tei­en gewür­digt. Oft mit dem Ergeb­nis, dass die Inter­es­sen des Arbeit­ge­bers „GmbH” hin­läng­lich oder sogar bevor­zugt gewür­digt werden.

Bei­spiel: Im Anstel­lungs­ver­trag ist ver­ein­bart, dass die Abbe­ru­fung aus dem Amt des Geschäfts­füh­rers zugleich ein wich­ti­ger Grund zur frist­lo­sen Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­tra­ges ist. Und zwar ganz unab­hän­gig davon, ob tat­säch­li­che und(oder gewich­ti­ge Grün­de für eine Abbe­ru­fung vor­lie­gen. Grund­sätz­lich ist es den Gesell­schaf­tern vor­be­hal­ten, ihren Geschäfts­füh­rer jeder­zeit abbe­ru­fen zu kön­nen. Wird die­ser Fall vor dem Land­ge­richt ver­han­delt, müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass Abbe­ru­fung und Kün­di­gung wirk­sam und rech­tens sind. Das Gericht wird auch kei­ne Abfin­dungs­zah­lung anset­zen. Anders dürf­te der Fall vor dem Arbeits­ge­richt aus­ge­hen: Der ein oder ande­re Arbeits­rich­ter wird zu der Ein­schät­zung kom­men, dass eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung grund­sätz­lich nur aus einem wich­ti­gen Grund mög­lich ist. Das dürf­te strit­tig sein – mit­hin die Streit­par­tei­en zu einer außer­ge­richt­li­chen Ver­stän­di­gung bewe­gen. Der Geschäfts­füh­rer hat so zumin­dest die Mög­lich­keit, eine „ordent­li­che” Kün­di­gung bzw. eine ange­mes­se­ne Abfin­dungs­zah­lung durchzusetzen.

Die neue Mög­lich­keit: Das BAG macht bei der Gerichts­zu­stän­dig­keit einen Unter­schied je nach Organ­stel­lung des Geschäfts­füh­rers. Ist der bereits offi­zi­ell vom Amt abbe­ru­fen und der Anstel­lungs­ver­trag nicht gekün­digt, kann der Geschäfts­füh­rer Unstimmigkeiten/Meinungsveschiedenheiten bzw. Rech­te und Pflich­ten aus sei­nem Dienst-/An­stel­lungs­ver­trag vor dem Arbeits­ge­richt klä­ren las­sen – mit den oben genann­ten Vor­tei­len (vgl. dazu BAG, Urteil v. 21.9.2017, 2 AZR 865/16, zur Gel­tung des Kün­di­gungs­schutz­ge­set­zes für Geschäfts­füh­rer und Lei­ten­de Ange­stell­te).  Das gilt auch dann, wenn die Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers beschlos­sen und dem Geschäfts­füh­rer mit­ge­teilt,   aber noch nicht dem Han­dels­re­gis­ter zur Ein­tra­gung gemel­det wur­de. Nach einer Abbe­ru­fung gilt es also schnell zu han­deln und zu ent­schei­den, wel­chen Rechts­weg Sie in einer sol­chen Situa­ti­on gehen wollen.

Kon­flik­te und Aus­ein­an­der­set­zun­gen zwi­schen den GmbH-Gesell­schaf­tern und dem Geschäfts­füh­rer der GmbH wer­den in den meis­ten Fäl­len mit hei­ßer Nadel gestrickt – es geht um (viel) Geld, even­tu­ell um Exis­ten­zi­el­les und um mensch­li­che Ent­täu­schun­gen – alles Umstän­de, die eine ratio­na­le und güt­li­che Eini­gung erschwe­ren bzw. oft unmög­lich machen – Kom­pro­mis­se sind kaum mög­lich. Berück­sich­tigt wer­den muss auch, dass der ein­ge­schal­te­te – in der Sache even­tu­ell uner­fah­re­ne – Rechts­an­walt in der Regel immer auch ein gewis­ses Eigen­in­ter­es­se in den Ver­fah­rens­ver­lauf ein­bringt. Den­noch sind Sie gut bera­ten, wenn Sie unmit­tel­bar nach einer Abbe­ru­fung einen spe­zia­li­sier­ten Anwalt (Fach­an­walt für Arbeits­recht und Gesell­schafts­recht) ein­schal­ten. Aus­gangs­punkt der Stra­te­gie für das wei­te­re Vor­ge­hen ist dann die Fra­ge, wel­che Mög­lich­kei­ten es gibt, die Aus­ein­an­der­set­zung vor das Arbeits­ge­richt zu bringen.

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