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Volkelt-Briefe

Geschäftsbericht: PR-Instrument – und das Finanzamt liest mit

Immer mehr GmbHs erstel­len neben dem offi­zi­el­len Jah­res­ab­schluss einen Geschäfts­be­richt. Ziel ist es, eine über­sicht­li­che Infor­ma­ti­ons-Bro­schü­re über das Unter­neh­men zu haben, mit dem poten­zi­el­le Kun­den, Geschäfts­part­ner und Arbeit­neh­mer über das Unter­neh­men infor­miert wer­den. Ziel ist es auch, Punk­te fürs Rating zu sam­meln. Ach­ten Sie unbe­dingt dar­auf, dass im Geschäfts­be­richt nur „fun­dier­te“ Aus­sa­gen zum Unter­neh­men bzw. zum Geschäfts­ab­lauf ste­hen. Sen­si­bi­li­sie­ren Sie alle an der Erstel­lung betei­lig­ten Mit­ar­bei­ter dafür, dass die dort ver­wen­de­ten Infor­ma­tio­nen z. B. von den Finanz­be­hör­den gele­sen wer­den und u. U. zu einer erwei­ter­ten Prü­fung führen.

Bei­spiel:

Im Geschäfts­be­richt wird berich­tet, dass die Pro­duk­ti­on oder Tei­le der Pro­duk­ti­on ins Aus­land ver­la­gert wur­den. Das Finanz­amt wird dar­auf hin prü­fen, ob es zu steu­er­pflich­ti­gen Vor­gän­gen im Sin­ne der sog. Funk­ti­ons­ver­la­ge­rungs­ver­ord­nung gekom­men ist.

Kei­nen Feh­ler machen Sie, wenn Sie die Anga­ben über­neh­men, die im Jah­res­ab­schluss dar­ge­stellt sind. Das sind Anga­ben aus der Bilanz, der Gewinn- und Ver­lust­rech­nung, dem Anhang und dem Lage­be­richt der GmbH. Dabei muss der Lage­be­richt den Geschäfts­ver­lauf und die Lage der GmbH so dar­stel­len, dass ein den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen ent­spre­chen­des Bild ver­mit­telt wird. Außer­dem muss der Lage­be­richt ein­ge­hen auf:

  • Vor­gän­ge von beson­de­rer Bedeu­tung, die nach Schluss des Geschäfts­jah­res ein­ge­tre­ten sind (sofern vorhanden)
  • die vor­aus­sicht­li­che Ent­wick­lung der GmbH
  • den Bereich For­schung und Ent­wick­lung (sofern vorhanden)
  • bestehen­de Zweig­nie­der­las­sun­gen der GmbH (sofern vorhanden)

Für die Gestal­tung des Lage­be­richts gibt es kei­ne for­mel­len Vor­ga­ben. Aller­dings muss er klar und über­sicht­lich sein. Es bie­tet sich an, zunächst einen all­ge­mei­nen Über­blick über die His­to­rie der GmbH zu geben, wobei auch die Geschäfts­fel­der der GmbH auf­ge­führt wer­den soll­ten. In die­sen Über­blick kön­nen auch gesamt­wirt­schaft­li­che Rah­men­da­ten des Geschäfts­jah­res mit ein­be­zo­gen wer­den. Anschlie­ßend ist über den kon­kre­ten Ablauf des Geschäfts­jah­res zu infor­mie­ren, wobei es mög­lich ist, sich an der Leis­tungs­er­stel­lung in der GmbH zu ori­en­tie­ren. Die Köl­ner PR-Agen­tur Kam­mann & Kuhn GmbH emp­fiehlt 10 Grund­sät­ze für den Geschäftsbericht: …

  1. Kla­re Defi­ni­ti­on der Ziel­grup­pe – Tie­fe statt Breite
  2. Bekennt­nis zu einer kla­ren Leit­idee – Füh­rung statt Informationsdschungel
  3. Offen­si­ve und zukunfts­ori­en­tier­te Bericht­erstat­tung – Visi­on statt Tradition
  4. Wesent­li­ches von Unwe­sent­li­chem tren­nen – Kon­zen­tra­ti­on statt Manipulation
  5. Stär­ken aus­spie­len und Schwä­chen erläu­tern – Selbst­be­wusst­sein statt Resignation
  6. Inter­na­tio­na­le Rech­nungs­le­gung – Trans­pa­renz statt Versteckspiel
  7. Deut­li­che Spra­che – Prä­gnanz statt Arroganz
  8. Über­zeu­gen­des Bild­kon­zept – Kunst­werk statt Stückwerk
  9. Schnell erfass­ba­re Gra­fi­ken und Tabel­len – Über­blick statt Rundblick
  10. Spaß an Pro­dukt und Pro­duk­ti­on ver­mit­teln – Emo­ti­on statt Nüchternheit.
Selbst wenn der Geschäfts­be­richt nur als „Image-Bro­schü­re“ gedacht ist und so ver­wen­det wird, müs­sen Sie davon aus­ge­hen, dass der Geschäfts­be­richt in der Regel öffent­lich ist und damit auch den kri­ti­schen Augen der Öffent­lich­keit und der Finanz­be­hör­den stand­hal­ten muss. Gehen Sie davon aus, dass die Finanz­be­hör­den sämt­li­che öffent­lich zugäng­li­chen Infor­ma­tio­nen über Ihre GmbH zur Kennt­nis neh­men. Zum Bei­spiel im Vor­feld einer ange­kün­dig­ten Betriebs­prü­fung. Der Betriebs­prü­fer wird sich die Web-Sei­ten der GmbH ganz genau anschau­en und even­tu­ell ver­deckt Infor­ma­ti­ons­bro­schü­ren also auch den Geschäfts­be­richt anfor­dern und lesen. Aus  steu­er­li­cher Vor­sicht emp­fiehlt es sich, die ver­wen­de­ten Tex­te vor­ab vom Steu­er­be­ra­ter auf „Unbe­denk­lich­keit“ prü­fen zu lassen.

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