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Volkelt-Briefe

Geschäfts-„Führung”: Die gröbsten Fehler, die nicht sein müssen …

Fehl­ent­schei­dun­gen der Geschäfts­füh­rung kos­ten nicht nur die GmbH. Gesetz­ge­ber und Gerich­te sehen zuneh­mend auch die Geschäfts­füh­rung in die Pflicht und stel­len immer höhe­re Ansprü­che an die Fähig­kei­ten der ver­ant­wort­li­chen Ent­schei­der – wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig zu den Haf­tungs­ri­si­ken und ent­spre­chen­den gericht­li­chen Ver­fah­ren (vgl. zuletzt Nr. 13/2018).

Tendenz: In stei­gen­der Fall­zahl ist zu beob­ach­ten, dass oft erst der Insol­venz­ver­wal­ter nach Pflicht­ver­let­zun­gen und Ver­säum­nis­sen der zuletzt täti­gen Geschäfts­füh­rer sucht. Stellt das Gericht eine Geschäfts­füh­rer-Haf­tung fest, neh­men dass die eben­falls geschä­dig­ten Gesell­schaf­ter zum Anlass, ihrer­seits Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen zu stel­len und die­se gericht­lich durch­zu­set­zen. Soweit der klas­si­sche Haf­tungs­fall, gegen den sich der Geschäfts­füh­rer gege­be­nen­falls mit eine D&O‑Versicherung absi­chern kann. Das oben gezeig­te Bei­spiel von Geschäfts­füh­rer-Haf­tung ist durch­aus exem­pla­risch, aber längst nicht das ein­zi­ge Haf­tungs­ri­si­ko, dem der Geschäfts­füh­rer aus­ge­lie­fert ist.

Nach einer Stu­die des D&O‑Versicherers VOV  lis­ten die dazu befrag­ten Geschäfts­füh­rer ihre Feh­ler­ri­si­ken in die­ser Rei­hen­fol­ge und Häufigkeit:

  • Ansprü­che von Insol­venz­ver­wal­tern – z. B. , weil der Insol­venz­an­trag zu spät gestellt wur­de (57%).
  • Ansprü­che aus dienst­ver­trag­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen – z. B., weil gegen Ver­ein­ba­run­gen aus dem Anstel­lungs­ver­trag ver­sto­ßen wur­de (44%).
  • Ansprü­che aus einem Unter­neh­mens­scha­den – z. B., weil falsch kal­ku­liert wur­de (33%).
  • Ansprü­che aus Com­pli­ance-Ver­ge­hen – z. B., weil recht­li­che Vor­ga­ben nicht beach­tet wur­den und dar­aus ein Scha­den ent­stan­den ist (28%).
  • Ansprü­che im Zusam­men­hang mit Über­nah­men und Fusio­nen – z. B., weil nach­tei­li­ge Ver­trä­ge abge­schlos­sen wur­den (26%).
Fakt ist, dass die Bereit­schaft der Gesell­schaf­ter deut­lich gestie­gen ist, Geschäfts­füh­rer für Feh­ler in die Haf­tung zu neh­men – wir berich­ten an die­ser Stel­le regel­mä­ßig über ent­spre­chen­de Ver­fah­ren (vgl. z. B. Nr. 13/2017). Fakt ist auch, dass Sie sich als Geschäfts­füh­rer gegen Füh­rungs-Feh­ler bzw. Fehl­ent­schei­dun­gen nur schwer absi­chern kön­nen. D&O‑Versicherungen sind teu­er und das Klein­ge­druck­te in den Poli­cen beinhal­tet zahl­rei­che Ausschlüsse.

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