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Volkelt-Briefe

Geld/Finanzen: Wann genügt die offene Ladenkasse?

Die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­ne Umstel­lung auf mani­pu­la­ti­ons­si­che­re elek­tro­ni­sche Kas­sen­sys­te­me (vgl. Nr. 31 + 47/2016) bedeu­tet für vie­le Unter­neh­men zusätz­li­che Inves­ti­tio­nen. Die Kos­ten für eine ent­spre­chen­de Kas­se inkl. Soft­ware und War­tung lie­gen bei ca. 3.000 bis 5.000 € – je nach Modell. Müs­sen ver­schie­de­ne Arbeits­plät­ze neu aus­ge­stat­tet wer­den sum­miert sich das.

Zusätz­li­ches Pro­blem:Wer­den bei einer Kas­sen­prü­fung nur an einer der instal­lier­ten Kas­sen Feh­ler oder Män­gel bei der Auf­zeich­nung fest­ge­stellt, kann der Prü­fer die gesam­te Buch­füh­rung ver­wer­fen und Umsät­ze schät­zen. Aller­dings gibt es nach wie vor kei­ne gesetz­li­che Ver­pflich­tung, Bar­ein­nah­men und Aus­zah­lun­gen mit einer elek­tro­ni­schen Kas­se zu erfas­sen. Im Grund­satz gilt aus­drück­lich: „Eine Ver­pflich­tung zum Ein­satz elek­tro­ni­scher Kas­sen besteht nicht“ (Quel­le: z. B. Bay­ri­sches Lan­des­amt für Steu­ern, Infor­ma­ti­on für Unter­neh­mer). Sie kön­nen also auch eine sog. offe­ne Kas­se füh­ren. Das kann z. B. die Schub­la­de einer Laden­the­ke oder eine her­kömm­li­che Geld­kas­set­te sein. Aller­dings müs­sen Sie auch dann alle gesetz­li­chen Auf­zeich­nungs- und Auf­be­wah­rungs­pflich­ten erfül­len. Dazu müs­sen Sie ein Kas­sen­buch füh­ren und täg­lich einen Kas­sen­be­richt erstellen.

Ach­tung: Nicht zuläs­sig ist es, die­se Anga­ben aus­schließ­lich per PC etwa als Excel-Tabel­le zu füh­ren. Das Finanz­amt besteht dar­auf, dass Sie schrift­li­che und damit unver­än­der­ba­re Auf­zeich­nun­gen machen. Typi­sche Feh­ler in der Pra­xis: Ein ein­heit­li­ches Schrift­bild, weil damit der Ein­druck ent­steht, dass die Kas­sen­be­rich­te nach­träg­lich erstellt wer­den. Glat­te €-Beträ­ge sind Hin­weis dar­auf, dass der Abschluss nicht durch Zäh­lung ermit­telt wird.

Für den Ein­zel­han­del ist die offe­ne Laden­kas­se aller­dings in der Pra­xis nicht wirk­lich taug­lich. Bei vie­len Umsät­zen und einem brei­ten Sor­ti­ment ist die Füh­rung des Kas­sen­bu­ches auf­wen­dig und es steigt das Risi­ko, dass das Finanz­amt bei einer Prü­fung Unge­nau­ig­kei­ten zum Anlass nimmt, die gesamt Buch­füh­rung zu ver­wer­fen. Abzu­ra­ten ist davon, die Kas­sen­buch­füh­rung nicht ganz genau zu neh­men und sich auf eine Schät­zung der Besteue­rungs­un­ter­la­gen ein­zu­stel­len. Mit jeder Schät­zung steigt der Gewinn­auf­schlag. Das kann ganz schnell auch zu einem straf­recht­li­chen Vor­wurf mit ent­spre­chen­den Fol­gen werden.

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