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Volkelt-Briefe

Gekündigt: Geschäftsführer können Lücke nutzen

Die Kol­le­gen, die aus dem Anstel­lungs­ver­hält­nis zum Geschäfts­füh­rer bestellt und spä­ter abbe­ru­fen wur­den, haben u. U. gute Chan­cen, wie­der im alten Job beschäf­tigt wer­den zu müs­sen. Und zwar dann, wenn das alte Arbeits­ver­hält­nis mit einem sepa­ra­ten Auf­hebungs­vertrag been­det wur­de. Noch nicht gericht­lich ent­schei­den ist, wer den Auf­he­bungs­ver­trag sei­tens der GmbH unter­zeich­nen muss. Ist der nur vom Geschäfts­füh­rer (und nicht von der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung) unter­zeich­net, ist das u. U. ein Form­man­gel. Der Auf­he­bungs­ver­trag wäre unwirksam. …

Nur wenn im Anstel­lungs­ver­trag aus­drück­lich die Been­di­gung des vor­he­ri­gen Arbeits­ver­hält­nis­ses ver­ein­bart ist und der Anstel­lungs­ver­trag von der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung beschlos­sen und von einer beauf­trag­ten Per­son (Gesell­schaf­ter) unter­zeich­net ist, ist eine Rück­kehr auf den alten Arbeits­platz so gut wie aus­ge­schlos­sen. In allen ande­ren Fäl­len lohnt der Gang zum ver­sier­ten Fach­an­walt für Arbeits­recht mit ent­spre­chen­den Fall-Referenzen.

 

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