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Volkelt-Briefe

Führung: Gestaltung der Arbeitsverträge ist Chefsache

Damit hat­te der Kol­le­ge nicht gerech­net: Ein Top-Mit­ar­bei­ter hat­te gekün­digt. Zum Monats­en­de. Da bleibt nicht mehr viel Zeit, um Ersatz zu fin­den. Dem Kol­le­gen war auch sofort klar: …„Da bleibt wie­der Eini­ges an mir hän­gen. Im Ernst­fall wird das auch noch den ein oder ande­ren Kun­den kos­ten“. Fakt ist: So gut wie der­zeit war die Arbeits­markt­la­ge aus Arbeit­neh­mer­sicht noch nie. Kein Wun­der also, dass sich selbst bewähr­te Stamm­kräf­te und enga­gier­te Mit­ar­bei­ter von bes­se­ren Ange­bo­ten locken las­sen. Das kann also schon ein­mal vor­kom­men. Nicht pas­sie­ren darf aber, dass es in der GmbH noch Arbeits­ver­trä­ge gibt, bei denen den Mit­ar­bei­tern die ver­län­ger­ten gesetz­li­chen Kün­di­gungs­fris­ten zuge­stan­den sind, der Mit­ar­bei­ter aber mit der kür­zest mög­li­chen Frist kün­di­gen kann – also gemäß § 622 BGB inner­halb von 4 Wochen zum 15. des Monats oder zum Monats­en­de. Dass Arbeits­ver­trä­ge regel­mä­ßig über­prüft und an betrieb­li­che Belan­ge ange­passt wer­den müs­sen, ist Chef­sa­che. Feh­ler und Ver­säum­nis­se gehen zu Ihren Lasten.

Die rou­ti­ne­mä­ßi­ge Prü­fung der Arbeits­ver­trä­ge ist übli­cher­wei­se Gegen­stand des jähr­li­chen Ziel­ver­ein­ba­rungs­ge­sprä­ches. Sind Sie nicht sicher, ob die ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen die Arbeit­ge­ber­sicht ange­mes­sen berück­sich­ti­gen, sind Sie gut bera­ten, sich exter­nen Rat dazu ein­zu­ho­len. PS: Das gilt selbst­ver­ständ­lich auch für Ihren Anstel­lungs­ver­trag. Auch hier soll­ten Sie Rechts­än­de­run­gen und neue Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten nutzen.

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