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Volkelt-Briefe

Firmenwagen: Auch das Finanzamt muss Beweise vorlegen

Sind im Haus­halt des Geschäfts­füh­rers pri­va­te Pkw ver­füg­bar, kann der Geschäfts­füh­rer die Lohn­steu­er für den Fir­men­wa­gen ein­spa­ren, wenn er Fahr­ten­buch führt und damit nach­weist, dass kei­ne pri­va­ten Fahr­ten mit dem Pkw unter­nom­men wer­den. Für einen reprä­sen­ta­ti­ven Fir­men­wa­gen (z. B. Audi A 6 mit Anschaf­fungs­kos­ten von 80.000 €) spart der Geschäfts­füh­rer damit Monat für Monat bis zu 400 EUR Lohnsteuer. …

Die Crux: Hat das Finanz­amt den gerings­ten Anhalts­punkt dafür, dass der Wagen trotz­dem pri­vat genutzt wird, wird nach­träg­lich ver­steu­ert und der Lohn­steu­er-Vor­teil ist dahin. Dazu gibt es jetzt ein inter­es­san­tes Urteil des BFH, das Sie in einem sol­chen Fall sogar ent­las­ten kann. Näm­lich dann, wenn es nur einen Zeu­gen gibt.  Dazu heißt es im Urteil: „Ein ein­zel­ner Zeu­ge kann nicht zum Nach­weis der (voll­stän­di­gen) Pri­vat­nut­zung eines PKWs benannt wer­den“ (BFH, Urteil vom 1.12.2015, X B 29/15). Kon­kret bedeu­tet das:

  • Es genügt nicht als Nach­weis für eine aus­schließ­lich geschäft­li­che Nut­zung des Fir­men­wa­gens, wenn Sie dazu nur einen Zeu­gen (Ehe­frau) benen­nen können.
  • Umge­kehrt kann man dar­aus schlie­ßen: Es genügt auch nicht zum Nach­weis der pri­va­ten Nut­zung, wenn das Finanz­amt dafür einen ein­zi­gen Zeu­gen aufbietet.
  • Wich­tig ist aber, dass die pri­va­te Nut­zung im Anstel­lungs­ver­trag nicht zuge­las­sen ist und dass Sie das Fahr­ten­buch lücken­los füh­ren. Wich­tig ist auch, dass das Fahr­ten­buch den finanz­amt­li­chen Vor­ga­ben genügt.
Fakt ist, dass die Nut­zung des Fir­men­wa­gens durch den GmbH-Geschäfts­füh­rer regel­mä­ßig Gegen­stand jeder Betriebs­prü­fung bei GmbHs ist. Fakt ist auch, dass die Prü­fer die aus­schließ­lich geschäft­li­che Nut­zung des Fir­men­wa­gens beson­ders kri­tisch unter die Lupe neh­men und dazu auch alle For­ma­li­en prü­fen. Also z. B. auch, ob im Anstel­lungs­ver­trag die pri­va­te Nut­zung aus­drück­lich unter­sagt ist („Über­las­sung des Fir­men­wa­gens aus­schließ­lich zur geschäft­li­chen Nut­zung“). Aus dem Schnei­der sind Sie mit einem finanz­amts­taug­li­chen elek­tro­ni­schen Fahr­ten­buch, das – selbst­ver­ständ­lich – lücken­los geführt wer­den muss.

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