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Volkelt-Briefe

Finanzbehörden müssen Einspruch per E‑Mail akzeptieren

Legt ein Steu­er­zah­ler z. B. gegen einen Steu­er­be­scheid oder einen Kin­der­geld­be­scheid per E‑Mail Ein­spruch ein, dann genügt die­ser den for­ma­len recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen für einen wirk­sa­men Ein­spruch. Die Behör­de kann nicht ver­lan­gen, dass der Ein­spruch mit eigen­hän­di­ger Unter­schrift oder elek­tro­ni­scher Signa­tur ver­se­hen sein muss (BFH, Urteil vom 13.5.2015, III R 26/14). …

Für den wirk­sa­men Ein­spruch genügt es, wenn er schrift­lich oder als Nie­der­schrift ein­ge­reicht wird. Dazu ist eine aus­drück­li­che Unter­schrift nicht not­wen­dig. Bereits nach bis­he­ri­ger Recht­spre­chung des BFH erfor­dert die „schrift­li­che“ Ein­spruchs­ein­le­gung nicht, dass der Ein­spruch im Sin­ne der stren­ge­ren „Schrift­form“ vom Ein­spruchs­füh­rer eigen­hän­dig unter­schrie­ben wird. Es reicht aus, wenn aus dem Schrift­stück her­vor­geht, wer den Ein­spruch ein­ge­legt hat.

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