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Volkelt-Briefe

Familien-GmbH: So managen SIE die Nachfolge

Nach der PWC-Stu­die „Fami­li­en­un­ter­neh­men“ sind deut­sche Fami­li­en-Unter­­neh­men auf Kon­flikt­fäl­le zwi­schen den Fami­li­en­mit­glie­dern schlecht vor­be­rei­tet. Ledig­lich 40 % der Unter­neh­men haben ein Kon­flikt-Manage­ment z. B. in einer Unter­neh­mens-Char­ta oder als Bestand­teil der Gesell­schafts­ver­trä­ge insti­tu­tio­na­li­siert. Typi­sche Fami­li­en-gepräg­te Kon­flikt­aus­lö­ser in den deut­schen Fami­li­en-Unter­neh­men, die „Zünd­stoff“ ber­gen, sind: …

  • unter­schied­li­che Vor­stel­lun­gen über die Bewer­tung der Leis­tun­gen der Fami­li­en-Mit­glie­der (25 %),
  • unter­schied­li­che Ein­stel­lung zur Beschäf­ti­gung von Fami­li­en-Mit­glie­dern im Unter­neh­men (23 %),
  • unter­schied­li­che Vor­stel­lun­gen über die Ver­wen­dung des Gewinns – also: Aus­schüt­tung oder Reinves­ti­ti­on (20 %),
  • Fra­gen der Kom­mu­ni­ka­ti­on mit Fami­li­en-Mit­glie­dern, die zwar an der GmbH betei­ligt sind, aber außer ihrer Gesell­schaf­ter-Eigen­schaft mit dem Unter­neh­men nichts wei­ter zu tun haben – also typi­sche Infor­ma­ti­ons­pro­ble­me (20 %),
  • unter­schied­li­che Vor­stel­lun­gen über die Rol­le der ein­ge­hei­ra­te­ten Fami­li­en-Mit­glie­der (15 %) oder
  • Kon­flik­te über die Höhe der Ver­gü­tung der im Unter­neh­men täti­gen Fami­li­en-Mit­glie­der (12 %).

Spä­tes­tens mit dem Über­gang der 2. zur 3. Gene­ra­ti­on soll­te des­we­gen zusätz­lich zu den übli­chen ver­trag­li­chen Vor­keh­run­gen ein Kon­flikt-Manage­ment ein­ge­rich­tet wer­den. Dazu kann eine Char­ta für alle Fami­li­en-Mit­glie­der ver­bind­lich gemacht wer­den (vgl. Nr. 47/2014). Damit kön­nen die meis­ten Kon­flik­te im Vor­feld ver­hin­dert wer­den. Mög­lich ist auch die Ein­rich­tung eines sog. Schieds­ge­richts, die Vor­ga­be zur Ein­schal­tung exter­ner Schlich­ter (Media­ti­on) oder die Beru­fung eines Bei­ra­tes, der mit familien­nahen Mit­glie­dern besetzt und mit weit gehen­den Kom­pe­ten­zen aus­ge­stat­tet wird.

Wich­tig ist dabei, dass die Regeln rechts­ver­bind­lich ver­ein­bart sind und gericht­li­cher Prü­fung stand­hal­ten. Ist das nicht der Fall, kann das zu jah­re­lan­gen gericht­li­chen Aus­ein­an­der­set­zun­gen füh­ren, was in der Regel nach­tei­lig für die geschäft­li­che Ent­wick­lung der GmbH ist. Als Geschäfts­füh­rer einer erfolg­rei­chen GmbH in der 1. Gene­ra­ti­on sind Sie gefor­dert, recht­zei­tig die Wei­chen zu stel­len. Beson­ders dann, wenn eines der Kin­der in die Fir­ma ein­steigt, die übri­gen aber ande­re Beru­fe wäh­len und zugleich als Gesell­schaf­ter in der GmbH ver­blei­ben und wei­ter mit­re­den wollen.

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