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Volkelt-Briefe

Erbschaftsteuererleichterung nur für die echte Betriebsaufspaltung

Ver­erbt der Vater auf sei­nen Sohn ein Grund­stück, dass des­sen GmbH nutzt, gehört das Grund­stück nur dann nicht zum steu­er­lich rele­van­tem Ver­wal­tungs­ver­mö­gen, wenn das Grund­stück in einer ech­ten Betriebs­auf­spal­tung genutzt wur­de. Das ist aber nur dann der Fall, wenn der Vater sei­nen unter­neh­me­ri­schen Wil­len in der das Grund­stück nut­zen­den GmbH durch­set­zen konn­te. Ist der Sohn Allein­ge­sell­schaf­ter oder beherr­schend an der GmbH betei­ligt, gehört das Grund­stück zum Ver­wal­tungs­ver­mö­gen der Besitz-GbR und muss zur Besteue­rung erfasst wer­den (FG Hes­sen, Urteil v. 25.4.2018, 9 X 1857/15).

Im Unkehr­schluss ist fest­zu­hal­ten, dass in der ech­ten Betriebs­auf­spal­tung (Durch­set­zung des ein­heit­li­chen geschäft­li­chen Betä­ti­gungs­wil­lens) Grund­stü­cke, die der Betriebs-Gesell­schaft von der Besitz-GbR zur Nut­zung über­las­sen wer­den, nicht zum Ver­wal­tungs­ver­mö­gen gehö­ren – und bei der Fest­stel­lung der zu ver­steu­ern­den Erb­schaft nicht berück­sich­tigt wer­den müs­sen (§ 13b ErbStG).

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